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SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe
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  6. SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe

§ 089d SGB VIII

  • Weitergeleitet von „89d SGB VIII“
  • juristi.Red
  • 29. März 2024 um 22:08
  • 29. März 2024 um 22:09
  • 583 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Kostenerstattung bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise

    (1) Kosten, die ein örtlicher Träger aufwendet, sind vom Land zu erstatten, wenn

    1. innerhalb eines Monats nach der Einreise eines jungen Menschen oder eines Leistungsberechtigten nach § 19 SGB VIII Jugendhilfe gewährt wird und
    2. sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt dieser Person oder nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde richtet.

    Als Tag der Einreise gilt der Tag des Grenzübertritts, sofern dieser amtlich festgestellt wurde, oder der Tag, an dem der Aufenthalt im Inland erstmals festgestellt wurde, andernfalls der Tag der ersten Vorsprache bei einem Jugendamt. Die Erstattungspflicht nach Satz 1 bleibt unberührt, wenn die Person um Asyl nachsucht oder einen Asylantrag stellt.

    (2) Ist die Person im Inland geboren, so ist das Land erstattungspflichtig, in dessen Bereich die Person geboren ist.

    (3) (weggefallen)

    (4) Die Verpflichtung zur Erstattung der aufgewendeten Kosten entfällt, wenn inzwischen für einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten Jugendhilfe nicht zu gewähren war.

    (5) Kostenerstattungsansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 gehen Ansprüchen nach den §§ 89 SGB VIII bis 89c SGB VIII und § 89e SGB VIII vor.

    • Jugendhilfe
    • Kostenerstattung
    • § 89d SGB VIII
    • § 89d SGB 8
    • nach der Einreise

(1) Wenn ein örtlicher Träger Kosten hat, die er für einen jungen Menschen oder eine Person, die nach § 19 SGB VIII Anspruch auf Leistungen hat, ausgegeben hat, gibt's das Geld vom Land zurück, wenn:

  1. Innerhalb eines Monats nach der Einreise des jungen Menschen oder der berechtigten Person Jugendhilfe bereitgestellt wird und
  2. Die örtliche Zuständigkeit sich nach dem tatsächlichen Wohnort dieser Person oder der Entscheidung der zuständigen Landesbehörde richtet.

Der Tag der Einreise ist der Tag, an dem die Person die Grenze überquert hat, falls das offiziell festgehalten wurde, oder der Tag, an dem ihr Aufenthalt hier zum ersten Mal festgestellt wurde. Wenn das nicht klar ist, zählt der Tag, an dem die Person zum ersten Mal beim Jugendamt aufgetaucht ist. Die Rückzahlungspflicht bleibt bestehen, auch wenn die Person Asyl beantragt.

(2) Wenn die Person hier geboren wurde, muss das Land die Kosten zurückzahlen, wo sie geboren ist.

(3) (fällt weg)

(4) Die Pflicht, die Kosten zu erstatten, entfällt, wenn für einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten keine Jugendhilfe gewährt wurde.

(5) Ansprüche auf Kostenerstattung nach den Absätzen 1 bis 3 haben Vorrang vor Ansprüchen nach den §§ 89 SGB VIII bis 89c SGB VIII und § 89e SGB VIII.

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