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SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe
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§ 089c SGB VIII

  • Weitergeleitet von „89c SGB VIII“
  • juristi.Red
  • 29. März 2024 um 22:04
  • 332 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Kostenerstattung bei fortdauernder oder vorläufiger Leistungsverpflichtung

    (1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c SGB VIII aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86d SGB VIII aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach §§ 86 SGB VIII, 86a SGB VIII und 86b SGB VIII begründet wird.

    (2) Hat der örtliche Träger die Kosten deshalb aufgewendet, weil der zuständige örtliche Träger pflichtwidrig gehandelt hat, so hat dieser zusätzlich einen Betrag in Höhe eines Drittels der Kosten, mindestens jedoch 50 Euro, zu erstatten.

    (3) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten vom überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört, der nach Absatz 1 tätig geworden ist.

    • Kostenerstattung
    • Leistungsverpflichtung
    • § 89c SGB VIII
    • § 89c SGB 8

(1) Wenn ein lokaler Träger Ausgaben hat, weil er nach § 86c SGB VIII verpflichtet ist, muss der Träger, der nach dem Zuständigkeitswechsel verantwortlich ist, die Kosten zurückzahlen. Das Gleiche gilt für Ausgaben, die nach § 86d SGB VIII gemacht wurden – hier muss der Träger zahlen, der für den gewöhnlichen Aufenthalt zuständig ist, basierend auf den §§ 86 SGB VIII, 86a SGB VIII und 86b SGB VIII.

(2) Wenn der lokale Träger die Kosten ausgegeben hat, weil der zuständige Träger nicht ordentlich gearbeitet hat, muss dieser zusätzlich ein Drittel der Kosten zurückzahlen, mindestens aber 50 Euro.

(3) Wenn es keinen örtlichen Träger gibt, der die Kosten übernehmen kann, muss der übergeordnete Träger, zu dem der örtliche Träger gehört, die Kosten übernehmen.

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