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SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe
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§ 086b SGB VIII

  • Weitergeleitet von „86b Abs. 3 SGB VIII“
  • juristi.Red
  • 26. März 2024 um 22:10
  • 440 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Örtliche Zuständigkeit für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder

    (1) Für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter oder Väter und Kinder ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der nach § 19 SGB VIII Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. § 86a Abs. 2 SGB VIII gilt entsprechend.

    (2) Hat der Leistungsberechtigte keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt.

    (3) Geht der Leistung Hilfe nach den §§ 27 SGB VIII bis 35a SGB VIII oder eine Leistung nach § 13 Abs. 3 SGB VIII, § 21 SGB VIII oder § 41 SGB VIII voraus, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bisher zuständig war. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht.

    • Leistungen
    • örtliche Zuständigkeit
    • § 86b SGB VIII
    • § 86b SGB 8
    • Mutter-Kind
    • Vater-Kind

(1) Wenn's um Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mamas oder Papas und ihre Kinder geht, ist der lokale Träger zuständig, wo derjenige, der die Leistungen braucht, nach § 19 SGB VIII vor Beginn der Leistungen gewohnt hat. Das Ganze gilt auch für § 86a Abs. 2 SGB VIII.

(2) Wenn die Person keinen festen Wohnsitz hat, schaut man, wo sie tatsächlich lebt, und das zählt dann für die Zuständigkeit zu dem Zeitpunkt, den wir in Absatz 1 erwähnt haben.

(3) Wenn die Unterstützung nach den §§ 27 SGB VIII bis 35a SGB VIII oder eine Leistung nach § 13 Abs. 3 SGB VIII, § 21 SGB VIII oder § 41 SGB VIII nötig ist, bleibt der lokale Träger zuständig, der vorher schon zuständig war. Wenn die Hilfe mal bis zu drei Monate unterbrochen wird, spielt das keine Rolle.

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