Irrtum über den Geschäftstyp

  • Unterart des Inhaltsirrtums

    Erläuterung: ist eine Unterart des Inhaltsirrtums (§ 119 Abs. 1 Alt 1 BGB).

    Er liegt vor, wenn ein Patient als Mitglied eines Sozialversicherungsträgers im Krankenhaus behandelt werden will, aber er einen Vertrag über eine private Behandlung unterschreibt. (LG Köln NJW 1988, 1518) Der selbe Irrtum liegt vor, wenn sich der Erklärende, der sich verbürgen möchte, einen Schuldbeitritt erklärt. Ergibt aber in einem solchen Fall die Auslegung, dass kein Gefälligkeitsverhältnis vorliegt, sondern ein Vertrag begründet wurde, scheitert die Anfechtung grundsätzlich schon daran, dass sich der Erklärende über die rechtliche Einordnung keine präzise Vorstellung gemacht hat. (Zu beachten ist dabei aber die Entscheidung des OLG Karlsruhe NJW 1989, 907.)

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