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SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe
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  6. SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe

§ 039 SGB VIII

  • Weitergeleitet von „39 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII“
  • juristi.Red
  • 29. Oktober 2023 um 21:13
  • 22. März 2024 um 20:44
  • 2.205 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen

    (1) Wird Hilfe nach den §§ 32 SGB VIII bis 35 SGB VIII oder nach § 35a Abs. 2 Nr. 2 bis 4 SGB VIII gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.

    (2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 SGB VIII und des § 35a Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34 SGB VIII, 35 SGB VIII, 35a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.

    (3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.

    (4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.

    (5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.

    (6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 EStG (des Einkommensteuergesetzes) bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 EStG (des Einkommensteuergesetzes) für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.

    (7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.

    • Kinder
    • Jugendliche
    • Unterhalt
    • Kindesunterhalt
    • Leistungen
    • § 39 SGB VIII
    • § 39 SGB 8

(1) Wenn jemand Hilfe nach den §§ 32 SGB VIII bis 35 SGB VIII oder nach § 35a Abs. 2 Nr. 2 bis 4 SGB VIII bekommt, muss auch dafür gesorgt werden, dass das Kind oder der Jugendliche, der nicht mehr bei seinen Eltern lebt, gut versorgt ist. Das bedeutet, dass die Kosten für alles, was das Kind braucht, sowie für seine Pflege und Erziehung abgedeckt werden müssen.

(2) Der ganze regelmäßige Bedarf sollte durch laufende Leistungen gedeckt sein. Dazu gehört, außer in bestimmten Fällen, auch ein angemessener Betrag, den das Kind oder der Jugendliche für sich selbst nutzen kann. Wie hoch dieser Betrag ist, wird von der zuständigen Behörde im jeweiligen Bundesland festgelegt und sollte nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen für die Vollzeitpflege oder bei einer geeigneten Pflegeperson werden nach bestimmten Vorgaben berechnet.

(3) Einmalige Zuschüsse oder Beihilfen können zum Beispiel für die Erstausstattung einer Pflegefamilie, für besondere Anlässe oder für Urlaubsreisen des Kindes oder Jugendlichen gewährt werden.

(4) Die laufenden Leistungen sollten auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, solange sie im angemessenen Rahmen bleiben. Dazu zählen auch Erstattungen für Beiträge zur Unfallversicherung und die Hälfte der nachgewiesenen Kosten für die Altersvorsorge der Pflegeperson. In der Regel gibt es dafür einen monatlichen Pauschalbetrag, es sei denn, es gibt besondere Umstände, die eine andere Regelung erfordern. Wenn die Pflegeperson direkt mit dem Kind verwandt ist und es ihr möglich ist, das Kind zu unterstützen, ohne ihre eigene finanzielle Situation zu gefährden, kann der Teil des Pauschalbetrags, der für das Kind gedacht ist, angepasst werden. Wenn das Kind in einem anderen Jugendamt untergebracht ist, sollte sich der Pauschalbetrag nach den Bedingungen vor Ort richten.

(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen müssen von den zuständigen Behörden in jedem Bundesland festgelegt werden. Dabei sollte berücksichtigt werden, dass der Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen je nach Alter unterschiedlich ist, weshalb die Beträge gestaffelt werden. Genauere Regelungen sind im Landesrecht festgelegt.

(6) Wenn das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 EStG bei der Pflegeperson berücksichtigt wird, wird ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrags, der für das erste Kind gezahlt wird, auf die laufenden Leistungen angerechnet. Ist das Kind nicht das älteste in der Pflegefamilie, reduziert sich der Anrechnungsbetrag auf ein Viertel des Betrags für das erste Kind.

(7) Wenn ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder bei einer Pflegefamilie selbst Mutter wird, muss auch für den Unterhalt dieses Kindes gesorgt werden.

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