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  6. SchulG M-V

§ 009 SchulG M-V

  • Weitergeleitet von „9 SchulG M-V“
  • juristi.Red
  • 6. August 2023 um 23:58
  • 2. September 2025 um 13:15
  • 471 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Rahmenpläne

    (1) Die oberste Schulbehörde erlässt Rahmenpläne zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule. Rahmenpläne berücksichtigen die Ziele der Bildungsgänge, der Grundschule, der Förderschule sowie der schulartunabhängigen Orientierungsstufe und gewährleisten eine möglichst große Durchlässigkeit zwischen den Bildungsgängen und die Anschlussfähigkeit der Schulbereiche gemäß § 12 SchulG M-V. Sie werden in allgemein zugänglicher Form veröffentlicht.

    (2) Die Rahmenpläne enthalten allgemeine, fach- und aufgabengebietsbezogene sowie fächerverbindende Ziele und Inhalte. Sie orientieren sich an den zu erwerbenden Kompetenzen, den Erkenntnissen der Fachdidaktiken sowie der Erziehungs- und anderer Bezugswissenschaften, weisen verbindliche fachbezogene Ziele aus und beziehen sich auf die Beschlüsse der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland. Die Rahmenpläne für die vorschulische Bildung und die Rahmenpläne für die Grundschule sind aufeinander abzustimmen.

    (3) Die oberste Schulbehörde setzt zur Entwicklung der Rahmenpläne Kommissionen ein. Die Kirchen oder Religionsgemeinschaften werden an der Erarbeitung der Rahmenpläne für den Religionsunterricht beteiligt. Weitere Verbände werden gegenstands- und fachbezogen durch die Kommission beteiligt.

    Fassung ab 01. Aug 2025

    ________________________

    Fassung bis einschl 31. Jul 2025

    (1) Die oberste Schulbehörde erlässt Rahmenpläne zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule. Rahmenpläne berücksichtigen die Ziele der Bildungsgänge, der Grundschule, der Förderschule sowie der schulartunabhängigen Orientierungsstufe und gewährleisten eine möglichst große Durchlässigkeit zwischen den Bildungsgängen. Sie werden in allgemein zugänglicher Form veröffentlicht.

    (2) Die Rahmenpläne enthalten allgemeine, fachbezogene sowie fächerverbindende Ziele und Inhalte. Sie orientieren sich an den Erkenntnissen der Fachdidaktiken sowie der Erziehungs- und anderer Bezugswissenschaften, weisen verbindliche fachbezogene Ziele aus und beziehen sich auf die Beschlüsse der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland. Die Rahmenpläne für die vorschulische Bildung und die Rahmenpläne für die Grundschule sind aufeinander abzustimmen.

    (3) Die oberste Schulbehörde setzt zur Entwicklung der Rahmenpläne Kommissionen ein. Die Kirchen oder Religionsgemeinschaften werden an der Erarbeitung der Rahmenpläne für den Religionsunterricht beteiligt. Weitere Verbände werden gegenstands- und fachbezogen durch die Kommission beteiligt.

    • § 9 SchulG M-V
    • Rahmenpläne

Rahmenpläne

(1) Die Schulbehörde macht Rahmenpläne, damit die Schulen ihren Bildungs- und Erziehungsauftrag erfüllen können. Diese Pläne schauen sich die Ziele von verschiedenen Schulformen an, wie Grundschule, Förderschule und die Orientierungsstufe, und sorgen dafür, dass es einen fließenden Übergang zwischen den Schularten gibt. Außerdem sollen sie sicherstellen, dass die verschiedenen Schulbereiche gut zusammenpassen, wie es im § 12 SchulG M-V steht. Die Pläne werden für alle zugänglich veröffentlicht.

(2) In den Rahmenplänen stehen allgemeine Ziele sowie spezielle Inhalte für verschiedene Fächer und Fachbereiche. Sie orientieren sich an den Kompetenzen, die man erwerben soll, und an den Erkenntnissen aus der Fachdidaktik und anderen Wissenschaften. Außerdem sind sie an den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz orientiert. Die Rahmenpläne für die Vorschulerziehung und die Grundschule werden aufeinander abgestimmt.

(3) Die Schulbehörde bildet Kommissionen, um die Rahmenpläne zu entwickeln. Bei den Plänen für den Religionsunterricht werden auch die Kirchen und Religionsgemeinschaften mit einbezogen. Zudem werden andere Verbände je nach Thema und Fachbereich in die Arbeit der Kommission einbezogen.

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