Oft stellen Kreditinsitute und Banken erforderliche Kredite für eine Baumaßnahme erst bei Fertigstellung des Gebäudes oder je nach Baufortschritt zur Verfügung. Dadurch ist der Bauherr zu einer Zwischenfinanzierung gezwungen. Da eine Hypothek vor Entstehen der durch sie gesicherten Forderung dem Grundstückseigentümer gem. § 1163 [lexicon='BGB',''][/lexicon] zusteht und der Gläubiger auch nach Valutierung die Briefhypothek erst erwirbt, wenn ihm vom Eigentümer der Hypothekenbrief übergeben wurde (§ 1117 [lexicon='BGB',''][/lexicon])., kann der Eigentümer den [lexicon='Zwischenkredit',''][/lexicon] durch Abtretung der durch die Eintragung im Grundbuch bereits entstandenen Eigentümergrundschuld sichern. Entsprechendes gitl für die Zwischenfinanzierung von Bausparverträgen.
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