Oft stellen Kreditinsitute und Banken erforderliche Kredite für eine Baumaßnahme erst bei Fertigstellung des Gebäudes oder je nach Baufortschritt zur Verfügung. Dadurch ist der Bauherr zu einer Zwischenfinanzierung gezwungen. Da eine Hypothek vor Entstehen der durch sie gesicherten Forderung dem Grundstückseigentümer gem. § 1163 BGB zusteht und der Gläubiger auch nach Valutierung die Briefhypothek erst erwirbt, wenn ihm vom Eigentümer der Hypothekenbrief übergeben wurde (§ 1117 BGB), kann der Eigentümer den Zwischenkredit durch Abtretung der durch die Eintragung im Grundbuch bereits entstandenen Eigentümergrundschuld sichern. Entsprechendes gitl für die Zwischenfinanzierung von Bausparverträgen.
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EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...
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