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Sachenrecht II ZR 232/05 und II ZR 233/05 - Bedeutung des Flaschenpfandes und zum Eigentum an individualisierten Mehrwegpfandflaschen

  • sophme
  • 31. Mai 2022 um 21:06
  • 8. September 2025 um 19:29
  • 439 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Die Beklagte beider Verfahren vertreibt stilles Mineralwasser in 1,5 Liter PET – Einwegpfandflaschen, die von ihr beim Verkauf des Wassers mit einem Pfand von 0,25 € belegt werden. In die Flaschen sind der Name des Wassers eingestanzt und das Wort "Pfand" oder "Pfandflasche" aufgedruckt. Die Flaschen sind mit einer Banderole versehen, die u.a. den Text "Pfand € 0,25" oder "0,25 € Pfand" enthält. Zu der Beklagten zurückgelangte Flaschen werden nicht erneut befüllt, sondern zerkleinert und das Rohmaterial neu verwendet.

    II ZR 232/05

    Die Klägerin im Verfahren II ZR 232/05 befasst sich mit der Sortierung von Getränkeflaschen. Sie bietet diese Dienstleistung Getränkeherstellern an und sortiert aus den Kästen ihrer Vertragspartner die Flaschen anderer Hersteller aus. Als Entgelt dafür darf sie einen vereinbarten Anteil der von ihr aussortierten Flaschen behalten. Auf diese Weise haben sich bei der Klägerin erhebliche Flaschenbestände der Beklagten angesammelt. Sie nimmt nunmehr die Beklagte auf Auszahlung des Pfandgeldes Zug um Zug gegen Herausgabe der von der Beklagten in den Verkehr gebrachten Flaschen in Anspruch.

    Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos.

    Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Er hat entschieden, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin das Pfandgeld auszuzahlen und die Flaschen zurückzunehmen. Der Senat hat dem auf der Flaschenbanderole aufgedruckten Begriff "Pfand" das Angebot an jedermann entnommen, den dort angegebenen Betrag gegen Rückgabe der Flasche zu erstatten.

    Ob die Beklagte nicht nur durch das in der Flaschenbanderole erklärte und von der Klägerin – mit der Aufforderung, ihr die Pfandbeträge gegen Rückerstattung der Flaschen zu erstatten – angenommene Angebot, sondern auch nach den Vorschriften der Verpackungsordnung zur Rücknahme der Flaschen und Auszahlung des Pfandgeldes verpflichtet ist, hat der Senat offen gelassen.

    BGH-Urteil vom 9. Juli 2007 – II ZR 232/05; BGH PM 94/2007 - [Leitsatzentscheidung]

    LG Wiesbaden - Urteil vom 15. November 2004 – 11 O 84/03 ./. OLG Frankfurt am Main - Urteil vom 8. Juli 2005 – 10 U 274/ 04

    II ZR 233/05

    Die Klägerin im Verfahren II ZR 233/05 vertreibt - wie die Beklagte - stilles Mineralwasser. Sie füllt ihr Wasser in - nach ihren Angaben bis zu fünfzehn Mal verwendbare - 1,5 Liter PET-Mehrwegflaschen ab, deren Anschaffungskosten sie mit 0,173 € beziffert und die sie mit einem Pfand von 0,15 € belegt. Die Flaschen der Klägerin sind mit der Einprägung "GG-Pool" versehen. Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe 728.552 bei ihr aufgelaufene Flaschen der Klägerin mit einem durchschnittlichen Zeitwert von 0,0865 € je Flasche zusammen mit ihren eigenen Flaschen verpresst. Sie nimmt die Beklagte deshalb auf Zahlung von Schadensersatz und Unterlassung der Vernichtung weiterer Flaschen in Anspruch und begehrt außerdem die Feststellung, dass die Beklagte zur Herausgabe ihrer Mehrwegpfandflaschen verpflichtet ist.

    Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, zwar sei zu unterstellen, dass die Klägerin beim Verkauf des Wassers das Eigentum an den Flaschen nicht verloren habe. Jedoch sei unter Berücksichtigung der Vorstellungen des Rechtsverkehrs von einer einvernehmlichen Abrede zwischen allen Beteiligten auszugehen, dass es dem Endkunden freistehe, die Pfandflasche zurückzugeben oder stattdessen den eingesetzten Pfandbetrag verfallen zu lassen. Diese "Ersetzungsbefugnis" gehe auf jeden neuen Besitzer der Pfandflasche über, der sein Besitzrecht vom Endkunden ableite.

    Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat der Revision der Klägerin teilweise stattgegeben. Die vom Berufungsgericht angenommene "Ersetzungsbefugnis" hat der Senat verneint.

    Er hat entschieden, dass der Eigentümer einer individualisierten, d.h. aufgrund einer dauerhaften Kennzeichnung als sein Eigentum ausgewiesenen Mehrwegpfandflasche durch den Verkauf des Getränkes über den Großhandel bis zum Endverbraucher das Eigentum an den Flaschen nicht verliert. Er kann deshalb Herausgabe seiner Flaschen fordern und seine Konkurrenten wegen der Vernichtung seiner Flaschen auf Unterlassung und grundsätzlich auch auf Schadenersatz in Anspruch nehmen, sofern ihm ein erstattungsfähiger Schaden entstanden ist.

    Diese Voraussetzung eines Schadensersatzanspruchs war hier nicht erfüllt, weil der wirtschaftliche Wert der zerstörten Flaschen geringer war als der von der Klägerin für jede Flasche vereinnahmte Pfandbetrag. Diesen Betrag muss sich die Klägerin auf den durch den Verlust ihrer Flaschen entstandenen Schaden anrechnen lassen.


    BGH-Urteil vom 9. Juli 2007 – II ZR 233/05 [Leitsatzentscheidung]

    LG Wiesbaden - Urteil vom 9. Dezember 2004 - 13 O 149/04 ./. OLG Frankfurt am Main - Urteil vom 8. Juli 2005 – 10 U 11/05

    • Sachenrecht
    • Flaschenpfand
    • Mehrwegpfandflaschen

Die Beklagte in beiden Verfahren verkauft stilles Mineralwasser in 1,5-Liter-PET-Mehrwegflaschen, die beim Kauf mit einem Pfand von 0,25 € belegt sind. Auf den Flaschen steht der Name des Wassers und das Wort "Pfand" oder "Pfandflasche". Außerdem haben die Flaschen eine Banderole mit dem Aufdruck "Pfand € 0,25" oder "0,25 € Pfand". Wenn die Flaschen zurückkommen, werden sie nicht wieder befüllt, sondern einfach zerkleinert und das Material wird wiederverwendet.

In dem Verfahren II ZR 232/05 kümmert sich die Klägerin um die Sortierung von Getränkeflaschen und bietet diesen Service für Getränkehersteller an. Dabei sortiert sie die Flaschen anderer Hersteller aus, die in den Kästen ihrer Partner sind. Für diese Dienstleistung darf sie einen Teil der aussortierten Flaschen behalten. So hat die Klägerin eine Menge Flaschen der Beklagten angesammelt und fordert nun das Pfandgeld zurück, wenn sie die Flaschen zurückgibt.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, und die Berufung der Beklagten war nicht erfolgreich. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten abgelehnt und entschieden, dass die Beklagte der Klägerin das Pfandgeld auszahlen und die Flaschen zurücknehmen muss. Der Senat hat beschlossen, dass das Wort "Pfand" auf der Banderole als Angebot an alle zu verstehen ist, den angegebenen Betrag beim Zurückgeben der Flasche zu erstatten.

Ob die Beklagte auch nach den Regeln der Verpackungsordnung zur Rücknahme der Flaschen und zur Auszahlung des Pfandgeldes verpflichtet ist, hat der Senat offen gelassen.

Im Verfahren II ZR 233/05 verkauft die Klägerin ebenfalls stilles Mineralwasser, aber in 1,5-Liter-PET-Mehrwegflaschen, die sie bis zu fünfzehn Mal verwenden kann. Diese Flaschen kosten sie 0,173 € und haben ein Pfand von 0,15 €. Die Flaschen sind mit "GG-Pool" gekennzeichnet. Die Klägerin behauptet, dass die Beklagte 728.552 ihrer Flaschen mit einem durchschnittlichen Zeitwert von 0,0865 € pro Flasche zusammen mit ihren eigenen Flaschen verarbeitet hat. Deshalb fordert sie Schadensersatz und möchte, dass die Beklagte die Vernichtung weiterer Flaschen unterlässt und ihre Mehrwegpfandflaschen zurückgibt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, und das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin ebenfalls zurückgewiesen, aber die Revision zugelassen. Es wurde festgestellt, dass die Klägerin beim Verkauf der Flaschen nicht das Eigentum an ihnen verloren hat. Allerdings wurde argumentiert, dass es eine Vereinbarung gibt, dass der Endkunde entscheiden kann, ob er die Flasche zurückgibt oder das Pfand verfallen lässt. Diese Entscheidung kann jeder neue Besitzer der Flasche treffen, der das Recht vom Endkunden ableitet.

Der Bundesgerichtshof hat der Revision der Klägerin teilweise stattgegeben. Er hat die vorher angenommene Regelung, dass der Endkunde das Pfand verfallen lassen kann, abgelehnt. Der Eigentümer einer eindeutig gekennzeichneten Mehrwegpfandflasche verliert durch den Verkauf über den Großhandel bis zum Endverbraucher nicht das Eigentum an den Flaschen. Er kann also seine Flaschen zurückfordern und seine Konkurrenten wegen der Vernichtung seiner Flaschen auf Unterlassung und eventuell auch auf Schadensersatz verklagen, sofern ihm ein Schaden entstanden ist.

In diesem Fall war ein Schadensersatzanspruch nicht gegeben, da der wirtschaftliche Wert der zerstörten Flaschen geringer war als der Pfandbetrag, den die Klägerin für jede Flasche erhalten hat. Diesen Betrag muss sich die Klägerin auf ihren Schaden anrechnen lassen.

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