V R 33/03 - Parkgutscheine mindern Umsatz nicht

  • Der Bundesfinanzhof in München hat in einem Urteil am 05. Juli bekannt gegeben, dass Parkgutscheine von Einzelhändlern, die damit Kunden anlocken wollen, den Umsatz nicht mindern.

    Dadurch können sie die Kosten nicht von der Umsatzsteuer abziehen. Ein Kaufhausbetreiber hatte dagegen geklagt, dass das Finanzamt ihm die Minderung der Umsatzsteuer von 1991 bis 1995 gestrichen hatte. Diese betrug übers ganze Jahr gerechnet 900 bis 1600 Euro. Der Bundesfinanzhof wies die Klage jedoch ab.


    Das Urteil wurde damit begründet, dass Parkgutscheine nur dazu dienen dem Kunden dort verbilligte Leistungen anzubieten. Damit bleibt der Kaufpreis allerdings unangetastet und ist damit vom Kunden trotzdem zu leisten. Dagegen kann der Einzelhändler, wie auch bei Werbegeschenken, die Vorsteuer abziehen, wenn im Preis der Gutscheine die Mehrwertsteuer enthalten ist. Eine tatsächliche Umsatzminderung findet nur dann statt, wenn die Kunden Bargeld ausgezahlt bekommen. [@] (Az: V R 33/03)

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