V B 163/05 - Anzeige wegen Steuerhinterziehung

  • Wer wegen Steuerverkürzung beim Finanzamt angezeigt worden ist, kann die Benennung des Informanten nicht verlangen, wenn die Information im Wesentlichen zutrifft.

    Darf das Finanzamt die Identität eines Anzeigeerstatters gegenüber dem angezeigten Steuerbürger geheim halten? Regelmäßig ja, wenn der Informant im Wesentlichen die Wahrheit berichtet hat und sich daraus steuerliche Konsequenzen ergeben haben. Diese Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) wurde mit Beschluss vom 7. Dezember 2006 V B 163/05 bestätigt. Entscheidend ist jedoch immer eine genaue Abwägung im Einzelfall. Es stehen sich zwei wichtige Prinzipien gegenüber, die zum Ausgleich gebracht werden müssen: Einerseits das Persönlichkeitsrecht des Steuerbürgers, andererseits das Steuergeheimnis, dessen Zweck die möglichst vollständige Erschließung der Steuerquellen ist. Sagt der Informant die Unwahrheit, gebieten weder das Steuergeheimnis noch das Persönlichkeitsrecht des Anzeigeerstatters die Geheimhaltung seiner Identität und das Finanzamt kann dem verleumdeten Steuerbürger die Identität des Informanten - oder was davon bekannt ist - preisgeben.


    Bei dieser Abwägung spielt das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes vom 5. September 2005 keine Rolle, weil im Bereich des Steuerrechts das Steuergeheimnis nach der Abgabenordnung vorrangig ist. Die Entscheidung eines Finanzamtes, die Identität des Anzeigeerstatters nicht preiszugeben, unterliegt seit dem 1. April 2005 ausschließlich der Kontrolle durch den BFH. So hoch schätzt der Gesetzgeber das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Steuerbürger ein. [@]


    PM 09/07

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