Der Bundesfinanzhof entschied in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil, dass die gegenwärtige Gesetzeslage keinerlei Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot darstelle. Das höchste deutsche Finanzgericht lehnte es deshalb ab, die Klage eines homosexuellen Paares dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorzulegen. [@] (Az.: III R 51/05)