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§ 258 StGB

  • Weitergeleitet von „258 Abs. 3 und 6 StGB“
  • juristi.Redaktion
  • 10. März 2021 um 20:44
  • 7. Dezember 2022 um 18:53
  • 1.068 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Strafvereitelung

    (1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, dass ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB) unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich die Vollstreckung einer gegen einen anderen verhängten Strafe oder Maßnahme ganz oder zum Teil vereitelt.

    (3) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.

    (4) Der Versuch ist strafbar.

    (5) Wegen Strafvereitelung wird nicht bestraft, wer durch die Tat zugleich ganz oder zum Teil vereiteln will, dass er selbst bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird oder dass eine gegen ihn verhängte Strafe oder Maßnahme vollstreckt wird.

    (6) Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht, ist straffrei.

    • Strafrecht
    • § 258 StGB
    • Strafvereitelung

Strafvereitelung

(1) Wenn jemand absichtlich oder wissentlich dafür sorgt, dass ein anderer nicht nach dem Gesetz für eine Straftat bestraft wird oder nicht einer Maßnahme unterzogen wird, kann das mit bis zu fünf Jahren Gefängnis oder einer Geldstrafe bestraft werden.

(2) Das Gleiche gilt, wenn jemand absichtlich oder wissentlich die Vollstreckung einer Strafe oder Maßnahme, die gegen eine andere Person verhängt wurde, verhindert.

(3) Die Strafe darf jedoch nicht härter sein als die, die für die ursprüngliche Tat droht.

(4) Auch der Versuch, das zu tun, ist strafbar.

(5) Man wird nicht bestraft, wenn man mit seiner Tat gleichzeitig verhindern möchte, dass man selbst bestraft wird oder eine gegen einen selbst verhängte Strafe vollstreckt wird.

(6) Wenn jemand das Ganze für einen Angehörigen macht, bleibt er straffrei.

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