Ist durch ein vorläufig vollstreckbares Urteil der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, auf Grund deren eine Eintragung in das Grundbuch, das Schiffsregister oder das Schiffsbauregister erfolgen soll, so gilt die Eintragung einer Vormerkung oder eines Widerspruchs als bewilligt. Die Vormerkung oder der Widerspruch erlischt, wenn das Urteil durch eine vollstreckbare Entscheidung aufgehoben wird.
Willenserklärung für die Eintragung bei einem vorläufig vollstreckbaren Urteil
Wenn ein vorläufig vollstreckbares Urteil den Schuldner dazu verurteilt, eine Willenserklärung abzugeben, damit eine Eintragung im Grundbuch, Schiffsregister oder Schiffsbauregister gemacht werden kann, dann wird die Eintragung einer Vormerkung oder eines Widerspruchs automatisch genehmigt. Diese Vormerkung oder der Widerspruch sind allerdings hinfällig, wenn das Urteil durch eine endgültige Entscheidung aufgehoben wird.
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EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...
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