Soweit nach § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 S. 2 UStG (des Umsatzsteuergesetzes) eine Verpflichtung zur Erteilung einer Rechnung besteht, ist in Rechnungen über die Veräußerung oder ein sonstiges Inverkehrbringen der in § 54 Abs. 1 UrhG genannten Geräte oder Speichermedien auf die auf das Gerät oder Speichermedium entfallende Urhebervergütung hinzuweisen.