Robots.txt
  1. Start
  2. Datenschutz
    1. Aktuell
    2. e-Learning
    3. Fachartikel (Praxis)
    4. Rechtstexte
    5. Verarbeitungstätigkeiten
    6. Wohnungsverwaltung
    7. Tech-org Maßn (TOM)
    8. Rechtsprechung
    9. Gesetze & Normen
    10. Praktische Lektionen (65)
  3. juristi.kon
    1. Zivilrecht
    2. Medien- & Wirtschaftsrecht
    3. gewerblicher Rechtsschutz
    4. Urheberrecht
    5. Arbeitsrecht
    6. Steuerrecht
    7. Öffentliches Recht
    8. Strafrecht
    9. Lateinisches Wörterbuch
  4. Services
    1. Forum
    2. Kalender
  • Anmelden
  • Registrieren
  • Suche
Urteile und Beschlüsse zum Schuldrecht
  • Alles
  • Urteile und Beschlüsse zum Schuldrecht
  • Artikel
  • Seiten
  • Termine
  • juristi.kon
  • Forum
  • Erweiterte Suche
  1. juristi.
  2. juristi.kon
  3. Zivilrecht
  4. Schuldrecht
  5. Urteile und Beschlüsse zum Schuldrecht

Schuldrecht IX ZR 294/00 - Höchstbetragsbürgschaft

  • werner34
  • 9. Februar 2021 um 00:24
  • 18. November 2023 um 19:52
  • 522 mal gelesen
  • Einschränkung der Gläubigeransprüche aus Höchstbetragsbürgschaften

    Die beklagte GmbH hatte für Verbindlichkeiten ihres Geschäftsführers gegenüber dem klagenden Kreditinstitut eine Bürgschaft (§§ 765 BGB ff.) bis zum Betrag von 130.000 DM übernommen. Diese Bürgschaft enthielt folgende Formularklausel:

    Die Bürgschaft umfaßt zusätzlich Zinsen, Provisionen und Kosten, die aus den verbürgten Ansprüchen oder durch deren Geltendmachung entstehen, und zwar auch dann, wenn dadurch der oben genannte Betrag überschritten wird. Dies gilt auch dann, wenn Zinsen, Provisionen und Kosten durch Saldenfeststellungen im Kontokorrent Teil der Hauptschuld werden und dadurch der oben genannte Betrag überschritten wird.

    Die Bank hat die Bürgin in Höhe des Höchstbetrages zuzüglich 8 % Zinsen seit dem 20. Juni 1991 (inzwischen mehr als 100.000 DM) in Anspruch genommen, weil sich der Hauptschuldner seit diesem Tage in Verzug befindet. In der Revisionsinstanz geht es allein noch um diese Zinsen, die das Oberlandesgericht dem Grunde nach als gerechtfertigt zugesprochen hat. Es hat die zitierte Formularklausel - in Übereinstimmung mit der bisherigen Auffassung des Bundesgerichtshofs seit einem Urteil aus dem Jahre 1980 (BGHZ 77, 256) - für wirksam gehalten.

    Diese Rechtsprechung hat der IX. Zivilsenat nunmehr zugunsten des Bürgen geändert.

    Der Senat hat darauf verwiesen, dass die Höchstbetragsbürgschaft das Haftungsrisiko des Bürgen summenmäßig abschließend begrenzen soll. Eine solche Bürgschaft schränkt den im gesetzlichen Regelfall geltenden Haftungsumfang in der Weise ein, dass der Bürge - auch in Abweichung von § 767 Abs. 1 Satz 2 BGB - für die Ansprüche des Gläubigers gegen den Hauptschuldner ihm über den vereinbarten Höchstbetrag hinaus generell nicht einzustehen hat. Weitergehende Ansprüche des Gläubigers können gegen den Bürgen im allgemeinen nur dadurch begründet werden, dass dieser selbst in Verzug gerät oder sonstige Verpflichtungen aus dem Bürgschaftsvertrag verletzt. Dieser vertragswesentliche Schutz des Bürgen wird durch eine Erweiterungsklausel, wie sie das von den Parteien verwendete Formular enthält, weitgehend beseitigt. Die Formularbestimmung kann - wie im Streitfall - zu einer den Höchstbetrag weit überschreitenden Bürgenhaftung führen. Da zudem die Begrenzung auf den vereinbarten Höchstbetrag gänzlich entfallen soll, soweit die Forderung dadurch entstanden ist, dass Zinsen, Provisionen und Kosten durch Saldenfeststellung im Kontokorrent Teil der Hauptschuld geworden sind, begründet die Klausel für den Verpflichteten ein nicht mehr kalkulierbares Haftungsrisiko, das in unvereinbarem Widerspruch zu Inhalt und Sinn einer Höchstbetragsbürgschaft steht.

    Der Bundesgerichtshof hat die umstrittene Klausel daher gemäß § 9 AGBG (nach neuem Recht § 307 BGB) für unwirksam erklärt. Das Berufungsgericht muss nunmehr prüfen, wann die beklagte Bürgin hinsichtlich ihrer rechtskräftigen Verpflichtung, an das Kreditinstitut 130.000 DM zu zahlen, in Verzug geraten ist. Erst ab diesem Zeitpunkt schuldet sie Zinsen.

    Urteil vom 18. Juli 2002 - IX ZR 294/00 - BGH PM 78/2002

    • § 307 BGB
    • Schuldrecht
    • AGB Kontrolle
    • Bürgschaft
    • Höchstbetragsbürgschaft
    • Formularklausel
  • Vorheriger juristi.kon Fachbegriff III ZR 88/22 - Endgerätewahlfreiheit bei einem Mobilfunkvertrag mit Internetnutzung
  • Nächster juristi.kon Fachbegriff V ZR 206/14 - Tonbänder sind an Altkanzler Kohl herauszugeben
  • PDF

juristi.kon

Kurz informiert - News

  • EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...


Lateinisches Rechtswörterbuch

A // B // C // D // E // F // G // H // I // K // L // M // N // O // P // Q // R // S // T // U // V // W

Urteile nach Stichworten:Gesetze und Verordnungen:Fachbegriffe nach Rechtsgebieten
Arbeitsrecht, Asylrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste, Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Filesharing, Gebrauchtwagen, Gesellschaftsrecht,
Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Medienrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Presserecht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Steuerrecht, Urheberrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
AGG, ArbZG, AVO Sek I M-V, BDSG, BGB, BGG, BUrlG, FlexSchAPhVO M-V, EU-Charta, DMA, DSA, DSG M-V, DSGVO, DSGVO-ErwG, EMRK, FamFG, Fluggastrechte-VO, GG, HGB, IfSG, KSchG, KUG, LeistBewVO M-V, LPartG, MarkenG, NetzDG, PatG, RVG, SchulDSVO M-V, SchulG M-V, SchulVersetzBerRV MV, SGB VIII, StGB, StPO, TKG, TMG, TTDSG, UrhG, UWG, VersVO, ZPOArbeitsrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste,
Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
ZAP-Hosting Gameserver für Minecraft

Oktober 2026

  1. Mo
  2. Di
  3. Mi
  4. Do
  5. Fr
  6. Sa
  7. So
    1. 28

    2. 29

    3. 30

    4. 1

    5. 2

    6. 3

    7. 4

    1. 5

    2. 6

    3. 7

    4. 8

    5. 9

    6. 10

    7. 11

    1. 12

    2. 13

    3. 14

    4. 15

    5. 16

    6. 17

    7. 18

    1. 19

    2. 20

    3. 21

    4. 22

    5. 23

    6. 24

    7. 25

    1. 26

    2. 27

    3. 28

    4. 29

    5. 30

    6. 31

    7. 1

  1. Datenschutzerklärung
  2. Impressum
  3. Copyright 2002 - 2026 [juristi.] DS&S