(1) Erbringen mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so steht ihnen das Recht zur Verwertung zur gesamten Hand zu. Keiner der beteiligten ausübenden Künstler darf seine Einwilligung zur Verwertung wider Treu und Glauben verweigern. § 8 Abs. 2 S. 3 UrhG, § 8 Abs. 3 und 4 UrhG ist entsprechend anzuwenden.
(2) Für die Geltendmachung der sich aus den §§ 77 UrhG, 78 UrhG und 79 Abs. 3 UrhG ergebenden Rechte und Ansprüche gilt § 74 Abs. 2 S. 2 und 3 UrhG entsprechend.