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§ 087 UrhG

  • Weitergeleitet von „87 Abs. 1 UrhG“
  • juristi.Redaktion
  • 21. Dezember 2020 um 17:18
  • 25. April 2022 um 14:01
  • 1.367 mal gelesen
  • Sendeunternehmen

    (1) Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht,

    1. seine Funksendung weiterzusenden und öffentlich zugänglich zu machen,
    2. seine Funksendung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen, Lichtbilder von seiner Funksendung herzustellen sowie die Bild- oder Tonträger oder Lichtbilder zu vervielfältigen und zu verbreiten, ausgenommen das Vermietrecht
    3. an Stellen, die der Öffentlichkeit nur gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, seine Funksendung öffentlich wahrnehmbar zu machen.

    (2) Das Recht ist übertragbar. Das Sendeunternehmen kann einem anderen das Recht einräumen, die Funksendung auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 UrhG und die §§ 33 UrhG und 38 UrhG gelten entsprechend.

    (3) Das Recht erlischt 50 Jahre nach der ersten Funksendung. Die Frist ist nach § 69 UrhG zu berechnen.

    (4) § 10 Abs. 1 UrhG sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 mit Ausnahme des § 47 Abs. 2 Satz 2 UrhG und des § 54 Abs. 1 UrhG gelten entsprechend.

    (5) Sendeunternehmen und Weitersendedienste sind gegenseitig verpflichtet, einen Vertrag über die Weitersendung im Sinne des § 20b Abs. 1 S. 1 UrhG durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme zu angemessenen Bedingungen abzuschließen, sofern nicht ein die Ablehnung des Vertragsabschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht; die Verpflichtung des Sendeunternehmens gilt auch für die ihm in Bezug auf die eigene Sendung eingeräumten oder übertragenen Senderechte. Auf Verlangen des Weitersendedienstes oder des Sendeunternehmens ist der Vertrag gemeinsam mit den in Bezug auf die Weitersendung durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme anspruchsberechtigten Verwertungsgesellschaften zu schließen, sofern nicht ein die Ablehnung eines gemeinsamen Vertragsschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht. Sofern Sendeunternehmen und Weitersendedienste Verhandlungen über andere Formen der Weitersendung aufnehmen, führen sie diese nach Treu und Glauben.

    (6) Absatz 5 gilt für die Direkteinspeisung nach § 20d Abs. 1 UrhG entsprechend.


    Fassung ab 07. Jun 2021

    (Abs. 6 neu)

    _____________________________

    Fassung bis einschl 06. Jun 2021

    (1) - (4) ...

    (5) Sendeunternehmen und Kabelunternehmen sind gegenseitig verpflichtet, einen Vertrag über die Kabelweitersendung im Sinne des § 20b Abs. 1 S. 1 UrhG zu angemessenen Bedingungen abzuschließen, sofern nicht ein die Ablehnung des Vertragsabschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht; die Verpflichtung des Sendeunternehmens gilt auch für die ihm in bezug auf die eigene Sendung eingeräumten oder übertragenen Senderechte. Auf Verlangen des Kabelunternehmens oder des Sendeunternehmens ist der Vertrag gemeinsam mit den in Bezug auf die Kabelweitersendung anspruchsberechtigten Verwertungsgesellschaften zu schließen, sofern nicht ein die Ablehnung eines gemeinsamen Vertragsschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht.

    • Urheberrecht
    • Frist
    • Funksendung
    • Sendeunternehmen
    • Kabelunternehmen
    • Weitersendedienste
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