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§ 0557b BGB

  • Weitergeleitet von „557b BGB“
  • juristi.Redaktion
  • 17. Dezember 2020 um 23:51
  • 10. Juni 2024 um 14:21
  • 841 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Indexmiete

    (1) Die Vertragsparteien können schriftlich vereinbaren, dass die Miete durch den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland bestimmt wird (Indexmiete).

    (2) Während der Geltung einer Indexmiete muss die Miete, von Erhöhungen nach den §§ 559 BGB bis 560 BGB abgesehen, jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben. Eine Erhöhung nach § 559 BGB oder § 559e BGB kann nur verlangt werden, soweit der Vermieter bauliche Maßnahmen auf Grund von Umständen durchgeführt hat, die er nicht zu vertreten hat, es sei denn, es wurde eine Modernisierungsmaßnahme nach § 555b Nr. 1a BGB durchgeführt. Eine Erhöhung nach § 558 BGB ist ausgeschlossen.

    (3) Eine Änderung der Miete nach Absatz 1 muss durch Erklärung in Textform geltend gemacht werden. Dabei sind die eingetretene Änderung des Preisindexes sowie die jeweilige Miete oder die Erhöhung in einem Geldbetrag anzugeben. Die geänderte Miete ist mit Beginn des übernächsten Monats nach dem Zugang der Erklärung zu entrichten.

    (4) Die §§ 556d BGB bis 556g BGB sind nur auf die Ausgangsmiete einer Indexmietvereinbarung anzuwenden.

    (5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

    Fassung ab 01. Jan 2024

    _____________________________

    Fassung bis einschl 31. Dez 2023

    (1) ...

    (2) Während der Geltung einer Indexmiete muss die Miete, von Erhöhungen nach den §§ 559 BGB bis 560 BGB abgesehen, jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben. Eine Erhöhung nach § 559 BGB kann nur verlangt werden, soweit der Vermieter bauliche Maßnahmen auf Grund von Umständen durchgeführt hat, die er nicht zu vertreten hat. Eine Erhöhung nach § 558 BGB ist ausgeschlossen.

    (3) - (5) ...

    • Zivilrecht
    • Mietrecht
    • Schuldrecht
    • Miethöhe
    • § 557b BGB
    • Indexmiete

(1) Die Parteien können sich schriftlich darauf einigen, dass die Miete anhand des Preisindex für die Lebenshaltung in Deutschland festgelegt wird (Indexmiete).

(2) Wenn die Indexmiete gilt, bleibt die Miete mindestens ein Jahr lang gleich, außer es gibt Erhöhungen nach bestimmten gesetzlichen Regelungen. Eine Erhöhung kann nur verlangt werden, wenn der Vermieter aus Gründen, die er nicht zu verantworten hat, bauliche Maßnahmen durchführt – es sei denn, es gab vorher eine Modernisierung. Eine Erhöhung nach einem anderen Gesetz ist nicht erlaubt.

(3) Wenn sich die Miete ändert, muss das schriftlich festgehalten werden. Dabei sollte angegeben werden, wie sich der Preisindex verändert hat und wie hoch die neue Miete oder die Erhöhung in Euro ist. Die neue Miete muss dann ab dem übernächsten Monat nach Eingang der Mitteilung gezahlt werden.

(4) Die speziellen Regelungen gelten nur für die Ausgangsmiete einer Indexmietvereinbarung.

(5) Wenn eine Vereinbarung zum Nachteil des Mieters getroffen wird, ist die ungültig.

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