Das digitale Erbe sollte den Umgang mit den Daten, die durch einen Erblasser entstanden sind, regeln.
Dazu dient das Testament, welches sich inhaltlich mit den Daten auseinandersetzt. Derzeit fehlen rechtliche Grundlagen, wie mit diesen Daten umzugehen ist.
Folgende Kategorien von Daten gehören dazu:
1. Zugangdaten zu Kommunikationsdiensten, wie E-Mail, WhatsApp, Instagram oder Snapchat
2. Bankdaten
3. Social Media, wie Facebook bzw. Google
4. Webseiten, Domains
5. E-Mailadressen
6. Vermögenswerte bei Zahldiensten wie Paypal
7. Vermögenswerte bei Online Banken, Vermögensverwaltungen oder Aktiendepots
8. Vermögenswerte bei Online Streamingdiensten (Maxdome, Google Play) und Download Portalen
9. Kundendaten bei Online Shops
10. Daten in Clouddiensten
11. persönliche Hardware (Laptpo, Tablet, Smartphone)
12. Software
13. Persönliche Daten bei Facebook
Die Aufzählung ist nicht abschließend.
Ohne eine Aufbereitung des digitalen Erbes kann es für Erben gegenüber Betreibern von Social Media Plattformen nicht ganz einfach sein, Rechte durchzusetzen.
Neben dem Testament sollte eine Auflistung sämtlicher Accounts und Zugangsdaten für die Erben zugänglich sein. Für die Verwaltung des ditigalen Erbes kann eine Vertrauensperson als ditigaler Nachlassverwalter eingesetzt werden. Dieser erhält den Zugriff auf die Konten und kann auch die Löschung von Daten durchführen.
Bei sämtlichen Diensten ist die Vorlage der Sterbeurkunde und eines Erbscheines sinnvoll.
Bei deutschen Maildiensten, wie GMX, Web.de und 1und1 oder die Angebote der Deutschen Telekom erhalten die rechtmäßigen Erben Zugriff auf die Konten.
Bei Google erfolgt dies über den Kontoinaktivitätsmanager. Hier legt man man fest, wer auf welche Daten Zugriff erhält oder ob das Konto automatisch gelöscht wird.
Bei Facebook erfolgt dies über den Nachlasskontakt. Hier kann der Account gelöscht oder in einen Gedenkstatus umgewandelt werden.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gilt nach dem Erbfall nur noch eingeschränkt für den Erblasser. Der Schutz personenbezogener Daten endet mit dem Tod. Ein postmodaler Schutz ist nur sehr eingeschränkt gegeben.