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§ 0675k BGB

  • Weitergeleitet von „675k Abs. 2 Satz 5 BGB“
  • juristi.Redaktion
  • 12. Dezember 2020 um 21:52
  • 21. Mai 2024 um 21:13
  • 611 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Begrenzung der Nutzung eines Zahlungsinstruments; Verweigerung des Zugangs zum Zahlungskonto

    (1) In Fällen, in denen die Zustimmung mittels eines Zahlungsinstruments erteilt wird, können der Zahler und der Zahlungsdienstleister Betragsobergrenzen für die Nutzung dieses Zahlungsinstruments vereinbaren.

    (2) Zahler und Zahlungsdienstleister können vereinbaren, dass der Zahlungsdienstleister das Recht hat, ein Zahlungsinstrument zu sperren, wenn

    1. sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit des Zahlungsinstruments dies rechtfertigen,
    2. der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen Verwendung des Zahlungsinstruments besteht oder
    3. bei einem Zahlungsinstrument mit Kreditgewährung ein wesentlich erhöhtes Risiko besteht, dass der Zahler seiner Zahlungspflicht nicht nachkommen kann.

    In diesem Fall ist der Zahlungsdienstleister verpflichtet, den Zahler über die Sperrung des Zahlungsinstruments möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperrung zu unterrichten. In der Unterrichtung sind die Gründe für die Sperrung anzugeben. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, soweit der Zahlungsdienstleister hierdurch gegen gesetzliche Verpflichtungen verstoßen würde. Der Zahlungsdienstleister ist verpflichtet, das Zahlungsinstrument zu entsperren oder dieses durch ein neues Zahlungsinstrument zu ersetzen, wenn die Gründe für die Sperrung nicht mehr gegeben sind. Der Zahlungsdienstnutzer ist über eine Entsperrung unverzüglich zu unterrichten.

    (3) Hat der kontoführende Zahlungsdienstleister einem Zahlungsauslöse- oder Kontoinformationsdienstleister den Zugang zum Zahlungskonto des Zahlungsdienstnutzers verweigert, ist er verpflichtet, den Zahlungsdienstnutzer in einer im Zahlungsdiensterahmenvertrag zu vereinbarenden Form über die Gründe zu unterrichten. Die Unterrichtung muss möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Verweigerung des Zugangs erfolgen. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, soweit der kontoführende Zahlungsdienstleister hierdurch gegen gesetzliche Verpflichtungen verstoßen würde.

    • Zivilrecht
    • Schuldrecht
    • Nutzung
    • Begrenzung
    • Zahlungsdienste
    • Zugangsverweigerung
    • Zahlungsinstrument
    • § 675k BGB
    • Zahlungskonto
    • Konto

(1) Wenn du mit einem Zahlungsinstrument zustimmst, können du und dein Zahlungsdienstleister festlegen, wie viel du maximal damit ausgeben kannst.

(2) Du und der Zahlungsdienstleister könnt euch darauf einigen, dass der Anbieter das Recht hat, dein Zahlungsinstrument zu sperren, wenn:

  1. Es irgendwelche Sicherheitsprobleme gibt,
  2. Verdacht auf unautorisierte oder betrügerische Nutzung besteht, oder
  3. Bei einem Kredit-Zahlungsinstrument ein hohes Risiko besteht, dass du nicht zahlen kannst.

In so einem Fall muss der Zahlungsdienstleister dich so schnell wie möglich, aber spätestens sofort nach der Sperrung, darüber informieren. Er muss auch erklären, warum das Instrument gesperrt wurde. Wenn er dabei gegen gesetzliche Vorgaben verstoßen würde, kann er das auslassen. Wenn die Gründe für die Sperrung nicht mehr gelten, muss der Anbieter das Instrument wieder freigeben oder dir ein neues geben. Du wirst auch sofort informiert, wenn dein Instrument wieder entsperrt wird.

(3) Wenn der Zahlungsdienstleister deinem Zahlungsauslöse- oder Kontoinformationsdienstleister den Zugang zu deinem Zahlungskonto verweigert, muss er dir in einer vereinbarten Form die Gründe dafür erklären. Das muss er so schnell wie möglich tun, aber spätestens sofort, nachdem der Zugang verweigert wurde. Auch hier kann er die Gründe weglassen, wenn er damit gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

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  • EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...


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