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§ 0720 BGB

  • juristi.Redaktion
  • 12. Dezember 2020 um 00:00
  • 5. März 2024 um 20:58
  • 517 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Vertretung der Gesellschaft

    (1) Zur Vertretung der Gesellschaft sind alle Gesellschafter gemeinsam befugt, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag bestimmt etwas anderes.

    (2) Die zur Gesamtvertretung nach Absatz 1 befugten Gesellschafter können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen.

    (3) Die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter erstreckt sich auf alle Geschäfte der Gesellschaft. Eine Beschränkung des Umfangs der Vertretungsbefugnis ist Dritten gegenüber unwirksam. Dies gilt insbesondere für die Beschränkung, dass sich die Vertretung nur auf bestimmte Geschäfte oder Arten von Geschäften erstreckt oder dass sie nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll.

    (4) Die Vertretungsbefugnis kann einem Gesellschafter in entsprechender Anwendung von § 715 Abs. 5 BGB ganz oder teilweise entzogen werden.

    (5) Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem vertretungsbefugten Gesellschafter.

    Fassung ab 01. Jan 2024

    ___________________________

    Fassung bis einschl 31. Dez 2023

    § 720 BGB Schutz des gutgläubigen Schuldners

    Die Zugehörigkeit einer nach § 718 Abs. 1 BGB erworbenen Forderung zum Gesellschaftsvermögen hat der Schuldner erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von der Zugehörigkeit Kenntnis erlangt; die Vorschriften der §§ 406 BGB bis 408 BGB finden entsprechende Anwendung.

    • Zivilrecht
    • Schuldrecht
    • Vertretung
    • Gesellschaft
    • rechtsfähige Gesellschaft
    • § 720 BGB

(1) Alle Gesellschafter dürfen die Gesellschaft zusammen vertreten, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag sagt was anderes.

(2) Die Gesellschafter, die gemeinsam vertreten dürfen, können auch einen von ihnen beauftragen, bestimmte Geschäfte oder Arten von Geschäften zu erledigen.

(3) Die Gesellschafter können für alle Geschäfte der Gesellschaft handeln. Wenn es Einschränkungen für die Vertretung gibt, sind die gegenüber Dritten nicht gültig. Das heißt, es ist nicht erlaubt zu sagen, dass sie nur für bestimmte Geschäfte oder unter bestimmten Bedingungen handeln dürfen oder nur für eine bestimmte Zeit oder an bestimmten Orten.

(4) Einem Gesellschafter kann die Vertretungsbefugnis ganz oder teilweise entzogen werden, wie es in § 715 Abs. 5 BGB steht.

(5) Wenn eine Willenserklärung an die Gesellschaft abgegeben werden muss, reicht es, wenn man sie einem der vertretungsbefugten Gesellschafter übergibt.

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