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§ 0723 BGB

  • Weitergeleitet von „723 Abs. 1 Satz 2 BGB“
  • juristi.Redaktion
  • 11. Dezember 2020 um 23:58
  • 9. März 2024 um 21:33
  • 956 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Gründe für das Ausscheiden; Zeitpunkt des Ausscheidens

    (1) Folgende Gründe führen zum Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft, sofern der Gesellschaftsvertrag für diese Fälle nicht die Auflösung der Gesellschaft vorsieht:

    1. Tod des Gesellschafters;
    2. Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter;
    3. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters;
    4. Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters;
    5. Ausschließung des Gesellschafters aus wichtigem Grund.

    (2) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Gründe für das Ausscheiden eines Gesellschafters vereinbart werden.

    (3) Der Gesellschafter scheidet mit Eintritt des ihn betreffenden Ausscheidensgrundes aus, im Fall der Kündigung der Mitgliedschaft aber nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist und im Fall der Ausschließung aus wichtigem Grund nicht vor Mitteilung des betreffenden Beschlusses an den auszuschließenden Gesellschafter.

    Fassung ab 01. Jan 2024

    ____________________________

    Fassung bis einschl 31. Dez 2023

    § 723 BGB Kündigung durch Gesellschafter

    (1) Ist die Gesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen, so kann jeder Gesellschafter sie jederzeit kündigen. Ist eine Zeitdauer bestimmt, so ist die Kündigung vor dem Ablauf der Zeit zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,

    1. wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt hat oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird,
    2. wenn der Gesellschafter das 18. Lebensjahr vollendet hat.

    Der volljährig Gewordene kann die Kündigung nach Nummer 2 nur binnen drei Monaten von dem Zeitpunkt an erklären, in welchem er von seiner Gesellschafterstellung Kenntnis hatte oder haben musste. Das Kündigungsrecht besteht nicht, wenn der Gesellschafter bezüglich des Gegenstands der Gesellschaft zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts gemäß § 112 BGB ermächtigt war oder der Zweck der Gesellschaft allein der Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse diente. Unter den gleichen Voraussetzungen ist, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt ist, die Kündigung ohne Einhaltung der Frist zulässig.

    (2) Die Kündigung darf nicht zur Unzeit geschehen, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt ein Gesellschafter ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er den übrigen Gesellschaftern den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

    (3) Eine Vereinbarung, durch welche das Kündigungsrecht ausgeschlossen oder diesen Vorschriften zuwider beschränkt wird, ist nichtig.

    • Zivilrecht
    • Schuldrecht
    • Zeitpunkt
    • Gesellschaft
    • rechtsfähige Gesellschaft
    • Ausscheiden
    • § 723 BGB
    • Gründe

Hier sind die Gründe, warum ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheiden kann, es sei denn, im Gesellschaftsvertrag steht was anderes, dass die Gesellschaft aufgelöst wird:

  1. Der Gesellschafter ist gestorben.
  2. Der Gesellschafter kündigt seine Mitgliedschaft.
  3. Es wird ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gesellschafters eröffnet.
  4. Ein Privatgläubiger kündigt die Mitgliedschaft des Gesellschafters.
  5. Der Gesellschafter wird aus einem wichtigen Grund ausgeschlossen.

Außerdem können im Gesellschaftsvertrag noch weitere Gründe festgelegt werden, warum jemand ausscheiden kann.

Der Gesellschafter verlässt die Gesellschaft, sobald der Grund für sein Ausscheiden eintritt. Wenn er aber selbst kündigt, gilt die Kündigungsfrist, und beim Ausschluss aus wichtigem Grund muss der Gesellschafter erst über den Beschluss informiert werden, bevor er ausscheidet.

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