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§ 0735 BGB

  • Weitergeleitet von „735 Abs. 2 Satz 2 BGB“
  • juristi.Redaktion
  • 11. Dezember 2020 um 23:34
  • 8. März 2024 um 21:44
  • 722 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Notwendigkeit der Liquidation; anwendbare Vorschriften

    (1) Nach Auflösung der Gesellschaft findet die Liquidation statt, sofern nicht über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Ist die Gesellschaft durch Löschung wegen Vermögenslosigkeit aufgelöst, findet eine Liquidation nur statt, wenn sich nach der Löschung herausstellt, dass noch Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt.

    (2) Die Gesellschafter können anstelle der Liquidation eine andere Art der Abwicklung vereinbaren. Ist aufgrund einer Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag die Gesellschaft durch die Kündigung eines Privatgläubigers eines Gesellschafters oder durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst, bedarf eine Vereinbarung über eine andere Art der Abwicklung der Zustimmung des Privatgläubigers oder des Insolvenzverwalters. Ist im Insolvenzverfahren Eigenverwaltung angeordnet, tritt an die Stelle der Zustimmung des Insolvenzverwalters die Zustimmung des Schuldners.

    (3) Die Liquidation erfolgt nach den folgenden Vorschriften dieses Kapitels, sofern sich nicht aus dem Gesellschaftsvertrag etwas anderes ergibt.

    Fassung ab 01. Jan 2024

    ______________________

    Fassung bis einschl 31. Dez 2023

    § 735 BGB Nachschusspflicht bei Verlust

    Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der gemeinschaftlichen Schulden und zur Rückerstattung der Einlagen nicht aus, so haben die Gesellschafter für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis aufzukommen, nach welchem sie den Verlust zu tragen haben. Kann von einem Gesellschafter der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so haben die übrigen Gesellschafter den Ausfall nach dem gleichen Verhältnis zu tragen.

    • Zivilrecht
    • Schuldrecht
    • Gesellschaft
    • Liquidation
    • rechtsfähige Gesellschaft
    • § 735 BGB

(1) Wenn die Gesellschaft aufgelöst wird, findet die Liquidation statt, es sei denn, es läuft gerade ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft. Wenn die Gesellschaft wegen fehlendem Vermögen gelöscht wird, gibt's nur eine Liquidation, falls sich nach der Löschung herausstellt, dass doch noch Vermögen da ist, das verteilt werden kann.

(2) Die Gesellschafter können statt einer Liquidation auch eine andere Abwicklungsart vereinbaren. Wenn die Gesellschaft durch die Kündigung eines Gläubigers oder durch ein Insolvenzverfahren eines Gesellschafters aufgelöst wird, braucht man die Zustimmung des Gläubigers oder des Insolvenzverwalters für diese andere Abwicklung. Wenn im Insolvenzverfahren Eigenverwaltung angeordnet ist, reicht die Zustimmung des Schuldners anstelle des Insolvenzverwalters.

(3) Die Liquidation läuft nach den Regeln in diesem Kapitel, es sei denn, im Gesellschaftsvertrag steht was anderes.

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