Bei dem Nießbrauch an einem Inbegriff von Sachen sind der Nießbraucher und der Eigentümer einander verpflichtet, zur Aufnahme eines Verzeichnisses der Sachen mitzuwirken. Das Verzeichnis ist mit der Angabe des Tages der Aufnahme zu versehen und von beiden Teilen zu unterzeichnen; jeder Teil kann verlangen, dass die Unterzeichnung öffentlich beglaubigt wird. Jeder Teil kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird. Die Kosten hat derjenige zu tragen und vorzuschießen, welcher die Aufnahme oder die Beglaubigung verlangt.
Wenn jemand das Nießbrauchrecht an einem bestimmten Gegenstand hat, müssen der Nießbraucher und der Eigentümer zusammenarbeiten, um eine Liste der Gegenstände zu erstellen. Diese Liste muss das Datum der Erstellung enthalten und von beiden unterschrieben werden. Jeder kann auch verlangen, dass die Unterschriften offiziell beglaubigt werden. Außerdem kann jeder verlangen, dass die Liste von der zuständigen Behörde oder einem Notar erstellt wird. Die Kosten dafür muss derjenige übernehmen, der die Erstellung oder Beglaubigung anfordert.
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Kurz informiert - News
EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...
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