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§ 1087 BGB

  • juristi.Redaktion
  • 8. Dezember 2020 um 23:21
  • 23. April 2024 um 20:52
  • 430 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Verhältnis zwischen Nießbraucher und Besteller

    (1) Der Besteller kann, wenn eine vor der Bestellung entstandene Forderung fällig ist, von dem Nießbraucher Rückgabe der zur Befriedigung des Gläubigers erforderlichen Gegenstände verlangen. Die Auswahl steht ihm zu; er kann jedoch nur die vorzugsweise geeigneten Gegenstände auswählen. Soweit die zurückgegebenen Gegenstände ausreichen, ist der Besteller dem Nießbraucher gegenüber zur Befriedigung des Gläubigers verpflichtet.

    (2) Der Nießbraucher kann die Verbindlichkeit durch Leistung des geschuldeten Gegenstands erfüllen. Gehört der geschuldete Gegenstand nicht zu dem Vermögen, das dem Nießbrauch unterliegt, so ist der Nießbraucher berechtigt, zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers einen zu dem Vermögen gehörenden Gegenstand zu veräußern, wenn die Befriedigung durch den Besteller nicht ohne Gefahr abgewartet werden kann. Er hat einen vorzugsweise geeigneten Gegenstand auszuwählen. Soweit er zum Ersatz des Wertes verbrauchbarer Sachen verpflichtet ist, darf er eine Veräußerung nicht vornehmen.

    • Zivilrecht
    • Sachenrecht
    • Nießbrauch
    • Verhältnis
    • Besteller
    • Nießbraucher
    • § 1087 BGB

(1) Wenn du was bestellt hast und jemand dir vorher Geld schuldet, kannst du vom Nießbraucher verlangen, dass er dir die Sachen zurückgibt, die nötig sind, um den Gläubiger zu bezahlen. Du darfst dir aussuchen, welche Sachen du zurückhaben willst, aber nur die, die am besten passen. Wenn die zurückgegebenen Sachen ausreichen, musst du den Gläubiger mit dem, was du bekommst, bezahlen.

(2) Der Nießbraucher kann seine Verpflichtung erfüllen, indem er dir den geschuldeten Gegenstand gibt. Falls dieser Gegenstand nicht zu dem Vermögen gehört, das dem Nießbrauch unterliegt, darf der Nießbraucher einen Gegenstand aus dem Vermögen verkaufen, um den Gläubiger zufriedenzustellen, wenn du nicht riskieren kannst, darauf zu warten, dass du ihn bekommst. Er muss sich auch hier für den am besten passenden Gegenstand entscheiden. Wenn er für den Wert von verbrauchbaren Sachen aufkommen muss, darf er keinen Verkauf machen.

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  • EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...


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