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§ 1179a BGB

  • juristi.Redaktion
  • 7. Dezember 2020 um 21:54
  • 19. April 2024 um 17:12
  • 767 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Löschungsanspruch bei fremden Rechten

    (1) Der Gläubiger einer Hypothek kann von dem Eigentümer verlangen, dass dieser eine vorrangige oder gleichrangige Hypothek löschen lässt, wenn sie im Zeitpunkt der Eintragung der Hypothek des Gläubigers mit dem Eigentum in einer Person vereinigt ist oder eine solche Vereinigung später eintritt. Ist das Eigentum nach der Eintragung der nach Satz 1 begünstigten Hypothek durch Sondernachfolge auf einen anderen übergegangen, so ist jeder Eigentümer wegen der zur Zeit seines Eigentums bestehenden Vereinigungen zur Löschung verpflichtet. Der Löschungsanspruch ist in gleicher Weise gesichert, als wenn zu seiner Sicherung gleichzeitig mit der begünstigten Hypothek eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen worden wäre.

    (2) Die Löschung einer Hypothek, die nach § 1163 Abs. 1 Satz 1 BGB mit dem Eigentum in einer Person vereinigt ist, kann nach Absatz 1 erst verlangt werden, wenn sich ergibt, dass die zu sichernde Forderung nicht mehr entstehen wird; der Löschungsanspruch besteht von diesem Zeitpunkt ab jedoch auch wegen der vorher bestehenden Vereinigungen. Durch die Vereinigung einer Hypothek mit dem Eigentum nach § 1163 Abs. 2 BGB wird ein Anspruch nach Absatz 1 nicht begründet.

    (3) Liegen bei der begünstigten Hypothek die Voraussetzungen des § 1163 BGB vor, ohne dass das Recht für den Eigentümer oder seinen Rechtsnachfolger im Grundbuch eingetragen ist, so besteht der Löschungsanspruch für den eingetragenen Gläubiger oder seinen Rechtsnachfolger.

    (4) Tritt eine Hypothek im Range zurück, so sind auf die Löschung der ihr infolge der Rangänderung vorgehenden oder gleichstehenden Hypothek die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Zeitpunkts der Eintragung des zurückgetretenen Rechts der Zeitpunkt der Eintragung der Rangänderung tritt.

    (5) Als Inhalt einer Hypothek, deren Gläubiger nach den vorstehenden Vorschriften ein Anspruch auf Löschung zusteht, kann der Ausschluss dieses Anspruchs vereinbart werden; der Ausschluss kann auf einen bestimmten Fall der Vereinigung beschränkt werden. Der Ausschluss ist unter Bezeichnung der Hypotheken, die dem Löschungsanspruch ganz oder teilweise nicht unterliegen, im Grundbuch anzugeben; ist der Ausschluss nicht für alle Fälle der Vereinigung vereinbart, so kann zur näheren Bezeichnung der erfassten Fälle auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden. Wird der Ausschluss aufgehoben, so entstehen dadurch nicht Löschungsansprüche für Vereinigungen, die nur vor dieser Aufhebung bestanden haben.

    • Zivilrecht
    • Sachenrecht
    • Hypothek
    • Arresthypothek
    • Löschungsanspruch
    • § 1179a BGB
    • fremdes Recht

(1) Wenn du eine Hypothek hast, kann der Gläubiger von dir verlangen, dass du eine andere Hypothek, die vor oder gleichrangig ist, löschen lässt. Das gilt, wenn die Hypothek zu dem Zeitpunkt, als die des Gläubigers eingetragen wurde, im gleichen Eigentum war oder später zusammengekommen ist. Falls das Eigentum nach der Eintragung an jemand anderen übergegangen ist, muss jeder Eigentümer dafür sorgen, dass die Löschung passiert, basierend auf den Verhältnissen, die zu seiner Zeit bestanden haben. Der Anspruch auf Löschung ist genauso sicher, als ob dafür gleichzeitig eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen wurde.

(2) Du kannst eine Hypothek, die mit dem Eigentum in einer Person verbunden ist, erst dann löschen lassen, wenn klar ist, dass die Forderung, die sie absichern sollte, nicht mehr besteht. Ab diesem Moment hast du aber auch den Löschungsanspruch wegen der vorher bestehenden Verhältnisse. Wenn eine Hypothek mit dem Eigentum zusammenkommt, begründet das keinen Anspruch auf Löschung.

(3) Wenn bei deiner begünstigten Hypothek die Voraussetzungen vorliegen, aber das Recht nicht im Grundbuch eingetragen ist, hat der eingetragene Gläubiger oder sein Nachfolger trotzdem einen Anspruch auf Löschung.

(4) Wenn eine Hypothek im Rang zurücktritt, gelten die vorherigen Punkte auch für die Löschung der Hypothek, die aufgrund der Rangänderung davor ist, wobei der Zeitpunkt der Rangänderung als Referenz dient.

(5) Bei einer Hypothek, bei der der Gläubiger das Recht auf Löschung hat, kann man auch vereinbaren, dass dieser Anspruch ausgeschlossen wird. Man kann das auf bestimmte Fälle der Vereinigung beschränken. Der Ausschluss muss im Grundbuch vermerkt werden, und wenn er nicht für alle Fälle gilt, kann man auf die Eintragungsbewilligung verweisen. Wenn der Ausschluss aufgehoben wird, entstehen dadurch keine Löschungsansprüche für die Verhältnisse, die nur vor dieser Aufhebung bestanden haben.

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