<ul><li>Rechtsgebiet: öffentliches Recht - Verfassungsrecht - Art. 106 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 4 GG</li></ul>
- diese belasten die Beschaffung von Gütern, die dem Verbauch oder Gebrauch dienen.
- Sie werden von der Zollverwaltung beim Erzeuger erhoben, § 12 FVG. Verbrauchsteuern sind durch EU-Richtlinien vorbestimmt. Der innerstaatliche Gesetzgeber darf nur im Rahmen der Richtlinie tätig werden.
- Beispiele: Brandweinsteuer, Einfuhrumsatzsteuer, Mineralölsteuer
- Die Unterscheidung zwischen Verbrauch- und Verkehrsteuer ist im Grundgesetz verankert. Art. 106 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 4 GG