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§ 1779 BGB

  • Weitergeleitet von „1779 Abs. 3 Satz 2 BGB“
  • juristi.Redaktion
  • 29. November 2020 um 00:53
  • 7. Juni 2023 um 13:29
  • 561 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Eignung der Person; Vorrang des ehrenamtlichen Vormunds

    (1) Eine natürliche Person muss nach

    1. ihren Kenntnissen und Erfahrungen,
    2. ihren persönlichen Eigenschaften,
    3. ihren persönlichen Verhältnissen und ihrer Vermögenslage sowie
    4. ihrer Fähigkeit und Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den anderen an der Erziehung des Mündels beteiligten Personen

    geeignet sein, die Vormundschaft so zu führen, wie es das Wohl des Mündels erfordert.

    (2) Eine natürliche Person, die geeignet und bereit ist, die Vormundschaft ehrenamtlich zu führen, hat gegenüber den in § 1774 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 BGB genannten Vormündern Vorrang. Von ihrer Eignung ist auch dann auszugehen, wenn ein zusätzlicher Pfleger nach § 1776 BGB bestellt wird.

    Fassung ab 01. Jan 2023

    _______________________________

    Fassung bis einschl 31. Dez 2022

    § 1779 BGB Auswahl durch das Familiengericht

    (1) Ist die Vormundschaft nicht einem nach § 1776 BGB Berufenen zu übertragen, so hat das Familiengericht nach Anhörung des Jugendamts den Vormund auszuwählen.

    (2) Das Familiengericht soll eine Person auswählen, die nach ihren persönlichen Verhältnissen und ihrer Vermögenslage sowie nach den sonstigen Umständen zur Führung der Vormundschaft geeignet ist. Bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Personen sind der mutmaßliche Wille der Eltern, die persönlichen Bindungen des Mündels, die Verwandtschaft oder Schwägerschaft mit dem Mündel sowie das religiöse Bekenntnis des Mündels zu berücksichtigen.

    (3) Das Familiengericht soll bei der Auswahl des Vormunds Verwandte oder Verschwägerte des Mündels hören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnismäßige Kosten geschehen kann. Die Verwandten und Verschwägerten können von dem Mündel Ersatz ihrer Auslagen verlangen; der Betrag der Auslagen wird von dem Familiengericht festgesetzt.

    • Zivilrecht
    • Familienrecht
    • Vormundschaft
    • § 1779 BGB
    • ehrenamtlicher Vormund
    • Personeneignung

Also, eine natürliche Person muss einfach ein paar Dinge mitbringen, um als Vormund klarzukommen:

  1. Sie sollte wissen, was sie tut und ein bisschen Erfahrung haben.
  2. Ihre persönlichen Eigenschaften sollten passen.
  3. Die persönliche Situation und das Geld, das sie hat, spielen auch eine Rolle.
  4. Und sie sollte bereit sein, gut mit anderen zusammenzuarbeiten, die ebenfalls bei der Erziehung des Mündels mitmischen.

Das Ziel ist, dass sie die Vormundschaft so führt, dass es dem Mündel wirklich gut geht.

Wenn jemand also bereit ist, die Vormundschaft freiwillig zu übernehmen und dafür geeignet ist, hat diese Person Vorrang vor anderen, die in den entsprechenden Paragraphen des BGB genannt werden. Selbst wenn zusätzlich ein Pfleger bestellt wird, wird immer noch davon ausgegangen, dass sie geeignet ist.

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