§ 1929 BGB

  • Fernere Ordnungen

    (1) Gesetzliche Erben der fünften Ordnung und der ferneren Ordnungen sind die entfernteren Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.


    (2) Die Vorschrift des § 1928 BGB Abs. 2, 3 findet entsprechende Anwendung.

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