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§ 0312j BGB

  • Weitergeleitet von „312j Abs. 2 bis 5 BGB“
  • juristi.Redaktion
  • 17. November 2020 um 19:23
  • 30. September 2026 um 20:44
  • 927 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Besondere Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern

    (1) Auf Webseiten für den elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern hat der Unternehmer zusätzlich zu den Angaben nach § 312i Abs. 1 BGB spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich anzugeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden.

    (2) Bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 EGBGB (Nr. 1, 5 bis 8, 11a, 14 und 15) (des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche), unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen.

    (3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

    (4) Ein Vertrag nach Absatz 2 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.

    (5) Die Absätze 2 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. Die Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 gelten weder für Webseiten, die Finanzdienstleistungen betreffen, noch für Verträge über Finanzdienstleistungen.

    Fassung ab 27. Sept 2026

    ______________________________

    Fassung bis einschl 26. Sept 2026

    (1) ...

    (2) Bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 EGBGB (Nr. 1, 5 bis 7, 8, 14 und 15) (des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche), unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen.

    (3) - (5) ...

    _____________________________

    Fassung bis einschl 27. Mai 2022

    (1) ...

    (2) Bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 EGBGB (Nr. 1, 4, 5, 11 und 12) (des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche), unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen.

    (3) - (5) ...

    • Zivilrecht
    • Verbraucher
    • Schuldrecht
    • Schuldverhältnis
    • Verbrauchervertrag
    • elektronischer
    • zahlungspflichtig
    • bestellen
    • § 312j BGB
    • besondere Pflichten
    • Geschäftsverkehr
    • Bestellbutton
    • e-commerce

Besondere Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern

(1) Wenn du auf einer Webseite etwas bestellen kannst, muss der Unternehmer spätestens zu Beginn des Bestellvorgangs klar angeben, ob es Lieferbeschränkungen gibt und welche Zahlungsmöglichkeiten akzeptiert werden.

(2) Musst du für deine Bestellung bezahlen, muss der Unternehmer dir unmittelbar vor dem Absenden der Bestellung die gesetzlich vorgeschriebenen wichtigen Informationen zum Vertrag klar, verständlich und deutlich hervorgehoben anzeigen.

(3) Der Bestellvorgang muss so gestaltet sein, dass du ausdrücklich bestätigst, dass deine Bestellung mit einer Zahlungspflicht verbunden ist. Bestellst du über eine Schaltfläche, muss diese gut lesbar mit „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer ebenso eindeutigen Formulierung beschriftet sein.

(4) Hält der Unternehmer diese Vorgabe zur Bestätigung der Zahlungspflicht nicht ein, kommt der Vertrag nicht zustande.

(5) Die Regeln aus den Absätzen 2 bis 4 gelten nicht, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation, zum Beispiel durch einen persönlichen Nachrichtenaustausch, geschlossen wird. Für Webseiten und Verträge über Finanzdienstleistungen gelten bestimmte Informationspflichten aus den Absätzen 1 und 2 ebenfalls nicht.

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  • EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...


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