Ist der Erbschaftsbesitzer bei dem Beginn des Erbschaftsbesitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er so, wie wenn der Anspruch des Erben zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre. Erfährt der Erbschaftsbesitzer später, dass er nicht Erbe ist, so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an. Eine weitergehende Haftung wegen Verzugs bleibt unberührt.
Wenn jemand die Erbschaft übernimmt und dabei nicht wirklich gutgläubig ist, wird er so behandelt, als wäre der Erbenanspruch zu diesem Zeitpunkt schon rechtlich aktiv gewesen. Wenn der Erbschaftsbesitzer später mitbekommt, dass er nicht der Erbe ist, gilt das ab dem Moment, wo er es erfährt. Außerdem bleibt die Möglichkeit bestehen, dass er auch wegen Verzugs haftet.
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Kurz informiert - News
EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...
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