Eine Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt, ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde. Die Verfügung ist unbeschränkt wirksam, wenn der Anspruch eines Nachlassgläubigers oder ein an einem Erbschaftsgegenstand bestehendes Recht geltend gemacht wird, das im Falle des Eintritts der Nacherbfolge dem Nacherben gegenüber wirksam ist.
Wenn es um einen Erbschaftsgegenstand geht, ist eine Verfügung, die zum Beispiel durch Zwangsvollstreckung, Arrestvollziehung oder einen Insolvenzverwalter gemacht wird, nicht gültig, wenn dadurch die Rechte des Nacherben beeinträchtigt oder vereitelt werden. Aber die Verfügung bleibt gültig, wenn es um Forderungen von Nachlassgläubigern oder Rechte an einem Erbschaftsgegenstand geht, die auch für den Nacherben gelten, sobald die Nacherbfolge eintritt.
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