Der Vorerbe kann die Inhaberpapiere, statt sie nach § 2116 BGB zu hinterlegen, auf seinen Namen mit der Bestimmung umschreiben lassen, dass er über sie nur mit Zustimmung des Nacherben verfügen kann. Sind die Papiere vom Bund oder von einem Land ausgestellt, so kann er sie mit der gleichen Bestimmung in Buchforderungen gegen den Bund oder das Land umwandeln lassen.
Der Vorerbe kann die Papiere einfach auf seinen Namen umschreiben lassen, anstatt sie nach § 2116 BGB zu hinterlegen. Dabei kann er festlegen, dass er nur mit Zustimmung des Nacherben darüber verfügen darf. Wenn die Papiere vom Bund oder einem Bundesland stammen, kann er sie auch in Buchforderungen gegen den Bund oder das Land umwandeln lassen, und zwar mit der gleichen Regelung.
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Kurz informiert - News
EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...
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