§ 2130 BGB

  • Herausgabepflicht nach dem Eintritt der Nacherbfolge, Rechenschaftspflicht

    (1) Der Vorerbe ist nach dem Eintritt der Nacherbfolge verpflichtet, dem Nacherben die Erbschaft in dem Zustand herauszugeben, der sich bei einer bis zur Herausgabe fortgesetzten ordnungsmäßigen Verwaltung ergibt. Auf die Herausgabe eines landwirtschaftlichen Grundstücks findet die Vorschrift des § 596a BGB, auf die Herausgabe eines Landguts finden die Vorschriften der §§ 596a BGB, 596b BGB entsprechende Anwendung.


    (2) Der Vorerbe hat auf Verlangen Rechenschaft abzulegen.

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