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§ 0313 BGB

  • Weitergeleitet von „313 BGB“
  • juristi.Redaktion
  • 12. Juli 2020 um 10:36
  • 3. Juli 2024 um 14:08
  • 1.217 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Störung der Geschäftsgrundlage

    (1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

    (2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

    (3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

    • Kündigung
    • Zivilrecht
    • Rücktritt
    • Schuldrecht
    • Schuldverhältnis
    • Dauerschuldverhältnis
    • Geschäftsgrundlage
    • Wegfall
    • Vertragsänderung
    • Störung
    • § 313 BGB

(1) Wenn sich nach dem Abschluss des Vertrags die Bedingungen, auf denen er basiert, echt krass geändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder anders abgeschlossen hätten, wenn sie das gewusst hätten, kann man eine Anpassung des Vertrags verlangen. Das gilt besonders, wenn es für einen Teil nicht zumutbar ist, am alten Vertrag festzuhalten, wenn man alle Umstände des Falls betrachtet, vor allem die Risikoverteilung im Vertrag oder gesetzlich.

(2) Es ist das Gleiche, wenn wichtige Annahmen, die den Vertrag begründet haben, sich als falsch herausstellen.

(3) Wenn eine Anpassung des Vertrags nicht möglich ist oder für einen Teil nicht zumutbar ist, kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. Bei laufenden Verträgen hat man anstelle des Rücktrittsrechts das Recht, zu kündigen.

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