ist die "Einrede der Arglist". Im römischen Recht mußte ein Beteiligter am Geschäftsverkehr, der mißbräuchliche Rechtsausübung verhindern wollte, dem anderen Teil eine Einrede entgegenhalten. Heute bedarf die Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) keiner Einrede mehr, vielmehr begrenzt dieser die Ansprüche aller Beteiligten unmittelbar.