Animus-Formel / subjektive Theorie

  • Strafrecht - allgemeiner Teil - Täterschaft - § 25 Abs. 2 StGB

    bei der Animus-Formel geht es um die Unterscheidung zwischen Mittäter und Gehilfen. Die Animus-Formel entstammt der Rechtssprechung des Reichsgerichtes. Es unterscheidete zwischen Mittäter und Gehilfe danach, ob der Täter die Tat als eigene wollte oder die Tat als die eines anderen. Wollte der Täter die Tat als die eigene so liegt Täterwillen (animus auctoris) vor.Sollte die Tat die eines anderen sein, so liegt Gehilfenwillen (animus socii) vor. Der Gehilfe wird "sanfter" bestraft als der Mittäter. Der Gehilfe ist in § 27 StGB und der Mittäter in § 25 Abs. 2 StGB geregelt.

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