auf frischer Tat betroffen

  • Strafrecht - besonderer Teil - Diebstahl - § 252 StGB

    Auf frischer Tat betroffen:


    ist der Täter jedenfalls dann, wenn der Täter in Tatortnähe und alsbald nach der Tatausführung als solcher wahrgenommen wird (BGHSt 9, 255).


    • Teilweise wird das Merkmal "auf frischer Tat betroffen" dann bejaht, wenn der Täter der Tatentdeckung zuvorkommt und vor der Entdeckung Gewalt anwendet (BGHSt 26, 96; "raumzeitliches Zusammentreffen, BGHSt 28, 230). Dies verstößtjedoch gegen den Wortlaut der Regelung.


    Auf frischer Tat betroffen: ist der Täter jedenfalls dann, wenn der Täter in Tatortnähe und alsbald nach der Tatausführung als solcher wahrgenommen wird (BGHSt 9, 255).


    • Eser (S/S-Eser, § 252 Rn 4) läßt ausreichen, daß der Täter sich für entdeckt halte. Diese Ansicht verstößt jedoch gegen Art 103 II GG und ist daher abzulehnen.


    Auf frischer Tat betroffen: ist also nur derjenige, der tatsächlich als Täter entdecktwird.

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