ist der Täter jedenfalls dann, wenn der Täter in Tatortnähe und alsbald nach der Tatausführung als solcher wahrgenommen wird (BGHSt 9, 255).
• Teilweise wird das Merkmal "auf frischer Tat betroffen" dann bejaht, wenn der Täter der Tatentdeckung zuvorkommt und vor der Entdeckung Gewalt anwendet (BGHSt 26, 96; "raumzeitliches Zusammentreffen, BGHSt 28, 230). Dies verstößtjedoch gegen den Wortlaut der Regelung.
Auf frischer Tat betroffen: ist der Täter jedenfalls dann, wenn der Täter in Tatortnähe und alsbald nach der Tatausführung als solcher wahrgenommen wird (BGHSt 9, 255).
• Eser (S/S-Eser, § 252 Rn 4) läßt ausreichen, daß der Täter sich für entdeckt halte. Diese Ansicht verstößt jedoch gegen Art 103 II GG und ist daher abzulehnen.
• Auf frischer Tat betroffen: ist also nur derjenige, der tatsächlich als Täter entdecktwird.