Einbrechen

  • Strafrecht - besonderer Teil - besonders schwerer Diebstahl - § 243 StGB

    ist das gewaltsame Öffnen von Umschließungen, die dem Eintritt in einen geschützten Raum entgegenstehen, unter Anwendung nicht unerheblicher Anstrengungen. eine Substanzverletzung ist nicht notwendig. (S/S-Eser, 26. Auflage § 243 RNr. 11)


    § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB Regelbeispiele zum besonders schweren Diebstahl

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