Strafrecht - allgemeiner Teil - Notwehr - § 32 Abs. 2 StGB
ist ein Angriff, der unmittelbar bevorsteht, begonnen hat oder noch fortbesteht. Der Angriff ist dann rechtswidrig, wenn er im Widerspruch zur Rechtsordnung steht, das heißt der Angreifer darf zu seinem handeln nicht befugt sein. (Tröndle/Fischer § 32 Rnr. 11)