Strafrecht - besonderer Teil - Urkundenfälschung - § 267 StGB
Aussteller soll nach dieser Theorie derjenige sein, dem das urkundlich Erklärte im Rechtsverkehr als eigene Erklärung zugerechnet wird und von dem die Erklärung geistig herrühert. (BGHSt 13, 382, 386)