Offizialdelikt

  • Strafrecht - Strafprozessrecht - § 152 Abs. 1 StPO

    sind Delikte, bei denen die Strafverfolgung von amts wegen durch die Staatsanwaltschaft zu erfolgen hat. Grundsätzlich sind alle Delikte Offizialdelikte mit Ausnahme der Antragsdelilkte. Wird nach dem Gesetzestext ein Delikt nicht nur auf Antrag hin verfolgt, so ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet bei ausreichenden Anhaltspunkten ein Strafverfahren einzuleiten.

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