Zueignung

  • Strafrecht - besonderer Teil - Diebstahl - § 242 StGB

    Zueignung ist die zumindest vorrübergehende Aneignung und dauerhafte Enteignung einer Sache. Die Zueignung ist von der Sachbeschädigung bzw. von der bloßen Sachentziehung zu unterscheiden und von der bloßen Gebrauchsanmassung abzugrenzen. Die Zueignung ist ein Tatbestandsmerkmal der Eigentums- und Vermögensdelikte im StGB.


    Sie wird in Klausuren folgendermaßen definiert:


    Die Zueignungsabsicht liegt vor, wenn der Täter die Sache wegnimmt, um sie sich unter Anmaßung einer eigentümerähnlichen Stellung zumindest vorübergehend der eigenen Vermögenssphäre oder der eines Dritten (fremdnützig) einzuverleiben (Aneignung) und um sie der Verfügungsgewalt des Berechtigten dauerhaft zu entziehen, d.h. den Eigentümer aus seiner Position zu verängen (Enteignung).


    Dabei muss er bzgl. der vorübergehenden Aneignung mit dolus direktus I. Grades und bzgl. der dauernden Enteignung mit dolus eventualis handeln.

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