§ 2248 BGB

  • Verwahrung des eigenhändigen Testaments

    Ein nach § 2247 BGB errichtetes Testament ist auf Verlangen des Erblassers in besondere amtliche Verwahrung zu nehmen.


    Fassung ab 01. Sept. 2009


    Fassung bis 31. Aug. 2009


    Ein nach der Vorschrift des § 2247 BGB errichtetes Testament ist auf Verlangen des Erblassers in besondere amtliche Verwahrung zu nehmen (§§ 2258a BGB, 2258b BGB). Dem Erblasser soll über das in Verwahrung genommene Testament ein Hinterlegungsschein erteilt werden.

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