• Deutsche Staatsangehörige und Staatsangehörige anderer EU-Staaten und EWR-Staaten

    (1) Deutsche Staatsangehörige genießen den urheberrechtlichen Schutz für alle ihre Werke, gleichviel, ob und wo die Werke erschienen sind. Ist ein Werk von Miturhebern (§ 8 UrhG ) geschaffen, so genügt es, wenn ein Miturheber deutscher Staatsangehöriger ist.


    (2) Deutschen Staatsangehörigen stehen gleich:

    1. Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, und
    2. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
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