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  3. Steuerrecht
  4. Bundesfinanzhof BFH
  5. Jahrgang 2019.

Steuerrecht III R 37/17 - Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung der Schuldzinsen bei Cash-Pooling

  • juristi.Redaktion
  • 17. August 2019 um 17:44
  • 18. Dezember 2025 um 13:07
  • 610 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Soll- und Habenzinsen, die aus wechselseitig gewährten Darlehen innerhalb eines Cash-Pools entstehen, sind bei der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung der Schuldzinsen in begrenztem Umfang miteinander verrechenbar. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. Oktober 2018 III R 37/17 sind die vielfältigen wechselseitigen Schuldverhältnisse innerhalb eines Cash-Pools bankarbeitstäglich zusammenzufassen und fortzuschreiben. Nur der Zins, der für einen gegebenenfalls verbleibenden Schuldsaldo entsteht, ist hinzurechnungsfähig. Der BFH hat sich damit erstmals materiell-rechtlich zur Behandlung von Cash-Pools im Steuerrecht geäußert.

    Die Klägerin ist eine GmbH und Teil einer Unternehmensgruppe. Die Gesellschaften der Gruppe beteiligten sich zur Zins- und Finanzierungsoptimierung an einer Liquiditätsbündelung ihrer Konten (Cash-Pooling). Hierzu unterhielten die Klägerin und die anderen Tochterunternehmen bei verschiedenen Kreditinstituten Quellkonten und die Muttergesellschaft zu jedem dieser Quellkonten ein paralleles Zielkonto. Die Konten wurden in unterschiedlichen Währungen geführt. Der Saldo jedes Quellkontos der Klägerin wurde bankarbeitstäglich auf Null gestellt, indem ein etwaiges Guthaben auf das Zielkonto der Muttergesellschaft überwiesen wurde oder ein etwaiger Negativsaldo durch eine Überweisung vom Zielkonto der Muttergesellschaft ausgeglichen wurde. Die dadurch entstehenden wechselseitigen Verbindlichkeiten zwischen der Klägerin und der Muttergesellschaft wurden mit 5,5 % p.a. verzinst. In ihrer Buchhaltung führte die Klägerin für jedes Quellkonto ein gesondertes Verrechnungskonto, berechnete täglich die Zinsen und buchte diese monatlich saldiert als Aufwand oder Ertrag. In ihrem auf dem 31. Dezember 2010 aufgestellten Jahresabschluss nahm die Klägerin eine Saldierung von Zinsaufwendungen und -erträgen vor und erfasste im Ergebnis keine Zinsaufwendungen. Entsprechend erklärte die Klägerin in ihrer Gewerbesteuererklärung für 2010 keine Zinsaufwendungen aus dem Cash-Pool. Das Finanzamt war hingegen der Auffassung, dass eine Saldierung der Zinsaufwendungen und -erträge aus dem Cash-Pool unzulässig sei. Dieser Auffassung schloss sich auch das Finanzgericht (FG) an und wies die Klage ab.

    Demgegenüber sieht der BFH eine Verrechnung der Zinsaufwendungen und -erträge als möglich an. Der BFH hob das Urteil des FG auf und verwies die Sache an das FG zurück.

    Nach dem Urteil des BFH gilt hinsichtlich der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung von Schuldzinsen zwar grundsätzlich ein Saldierungsverbot, aufgrund dessen weder die mehreren Schuldverhältnisse noch die daraus entstehenden Schuldzinsen miteinander verrechnet werden dürfen.

    Ausnahmsweise können wechselseitig zwischen zwei Personen gegebene Darlehen gewerbesteuerrechtlich aber als einheitliches Darlehensverhältnis beurteilt werden, wenn sie gleichartig sind, derselben Zweckbestimmung dienen und regelmäßig tatsächlich miteinander verrechnet werden. Diese Voraussetzungen hat der BFH im vorliegenden Fall bejaht. Deshalb können sämtliche in den Cash-Pool einbezogenen Quellkonten bankarbeitstäglich miteinander verrechnet werden. Der dann entstehende Saldo ist fortzuschreiben, indem er mit dem Saldo verrechnet wird, der sich am jeweiligen Folgetag ergibt. Nur soweit danach am jeweiligen Tag ein Schuldsaldo zu Lasten der Klägerin verbleibt, ist der darauf entfallende Zins ein hinzurechnungsfähiges Entgelt im Sinne des Gewerbesteuerrechts. Ein solcher Schuldsaldo entfällt auch nicht dadurch, dass an einem späteren Tag ein Guthabensaldo zugunsten der Klägerin entsteht. Da das FG für die insoweit notwendigen Berechnungen noch keine hinreichenden tatsächlichen Feststellungen getroffen hatte, wies der BFH die Sache zur erneuten Prüfung an das FG zurück.

    BFH-Urteil vom 11.10.2018 - III R 37/17 [Leitsatzentscheidung] - BFH PM 11/2019

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    • Darlehen
    • Steuerrecht
    • BFH
    • Cash-Pooling
    • Gewerbesteuer
    • Cash Pool
    • Schuldzinsen

Zinsen im Cash-Pool dürfen teilweise miteinander verrechnet werden

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Soll- und Habenzinsen aus einem Cash-Pooling bei der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Schuldzinsen in begrenztem Umfang miteinander verrechnet werden dürfen (BFH-Urteil vom 11.10.2018 – III R 37/17). Der BFH hat sich damit erstmals grundlegend zur steuerlichen Behandlung von Cash-Pools geäußert.

Worum ging es?

Die Klägerin ist eine GmbH und Teil eines Konzerns. Die Konzerngesellschaften nahmen an einem Cash-Pooling-System teil, um ihre Liquidität zu bündeln und Zinskosten zu optimieren.

Konkret funktionierte das System so:

  • Die Klägerin unterhielt mehrere Bankkonten („Quellkonten“).
  • Zu jedem dieser Konten hatte die Muttergesellschaft ein entsprechendes Zielkonto.
  • Die Konten der Klägerin wurden bankarbeitstäglich auf Null gestellt:
    • Guthaben wurden auf das Zielkonto der Mutter überwiesen,
    • Fehlbeträge wurden von dort ausgeglichen.
  • Die daraus entstehenden Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen der Klägerin und der Muttergesellschaft wurden verzinst.

In der Buchhaltung führte die Klägerin zwar für jedes Konto eigene Verrechnungskonten, saldierte aber die Zinsen insgesamt. Im Ergebnis wies sie keine Zinsaufwendungen aus und erklärte daher auch keine hinzurechnungsfähigen Schuldzinsen bei der Gewerbesteuer.

Streitpunkt

Das Finanzamt und das Finanzgericht waren der Auffassung:

  • Eine Verrechnung von Zinsaufwendungen und Zinserträgen sei gewerbesteuerlich unzulässig.
  • Die Zinsen seien getrennt zu betrachten und vollständig hinzuzurechnen.

Entscheidung des BFH

Der BFH widersprach dieser strikten Sichtweise.

Er stellte zunächst klar:

  • Grundsätzlich gilt im Gewerbesteuerrecht ein Saldierungsverbot:
    • Schuldzinsen dürfen nicht mit Zinserträgen verrechnet werden.

Allerdings gilt ausnahmsweise etwas anderes, wenn:

  • zwischen denselben Personen wechselseitige Darlehen bestehen,
  • diese gleichartig sind,
  • sie demselben Zweck dienen und
  • sie tatsächlich regelmäßig miteinander verrechnet werden.

Diese Voraussetzungen sah der BFH im Streitfall als erfüllt an.

Konsequenz für Cash-Pools

Nach Auffassung des BFH dürfen bei einem Cash-Pool:

  • alle einbezogenen Konten bankarbeitstäglich miteinander verrechnet werden,
  • der so entstehende tägliche Saldo ist fortzuschreiben.

Nur wenn danach:

  • an einem bestimmten Tag ein Schuldsaldo zulasten der Gesellschaft verbleibt,
  • ist nur der darauf entfallende Zins gewerbesteuerlich hinzurechnungsfähig.

Ein später entstehendes Guthaben ändert daran nichts rückwirkend.

Weiteres Verfahren

Da das Finanzgericht die hierfür notwendigen konkreten Berechnungen noch nicht vorgenommen hatte, verwies der BFH den Fall zur erneuten Prüfung zurück.


Ergebnis

Bei Cash-Pooling-Systemen dürfen Zinsen nicht pauschal, aber begrenzt verrechnet werden.
Für die Gewerbesteuer ist nur der Zins auf einen verbleibenden täglichen Schuldsaldo hinzuzurechnen.

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