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  3. Steuerrecht
  4. Bundesfinanzhof BFH
  5. Jahrgang 2019.

Steuerrecht VI R 19/17 - Steuerermäßigung wegen Unterbringung in einem Pflegeheim

  • recht.tk
  • 8. August 2019 um 21:42
  • 17. Dezember 2025 um 09:19
  • 707 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Die Steuermäßigung für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, kann der Steuerpflichtige nur für seine eigene Unterbringung in einem Heim oder für seine eigene Pflege in Anspruch nehmen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 3. April 2019 VI R 19/17 zu § 35a Abs. 2 Satz 2 HS 2 EStG (des Einkommensteuergesetzes) entschieden.

    Im Streitfall hatte der Kläger die Aufwendungen seiner Mutter für deren Aufenthalt in einem Seniorenheim übernommen. Er machte diese Kosten, soweit sie auf Pflege und Verpflegung seiner Mutter entfielen, gemäß § 35a EStG steuermindernd geltend. Nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen auf Antrag um 20 %, höchstens 4.000 €, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Dies gilt auch für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind (§ 35a Abs. 2 Satz 2 EStG). Finanzamt und Finanzgericht (FG) gewährten die beantragte Steuerermäßigung jedoch nicht.

    Der BFH bestätigte die FG-Entscheidung. Ein Abzug der geltend gemachten Aufwendungen gemäß § 35a Abs. 2 Satz 2 HS 2 EStG kam nicht in Betracht, weil es sich nicht um Kosten handelte, die dem Kläger wegen seiner eigenen Unterbringung in einem Heim oder zu seiner eigenen Pflege erwachsen sind. Für Aufwendungen, die die Unterbringung oder Pflege einer anderer Personen betreffen, scheidet die Steuerermäßigung dagegen aus.

    Über den Abzug der Aufwendungen bei der Mutter des Klägers musste der BFH im Streitfall nicht entscheiden.

    BFH-Urteil vom 03.04.2019 - VI R 19/17 [Leitsatzentscheidung] - BFH PM 33/2019

    LogIn zum Volltext

    • Steuerrecht
    • BFH
    • Pflegeheim
    • § 35a EStG
    • Steuerermäßigung

Keine Steuerermäßigung nach § 35a EStG für Heimkosten von Angehörigen

BFH, Urteil vom 3. April 2019 – VI R 19/17

Leitsatz

Die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG für Pflege- oder Heimunterbringungskosten kann nur für die eigene Unterbringung oder eigene Pflege des Steuerpflichtigen in Anspruch genommen werden, nicht für entsprechende Aufwendungen zugunsten anderer Personen (z. B. Eltern).

Kernaussage der Entscheidung

Übernimmt ein Steuerpflichtiger die Heim-, Pflege- oder Verpflegungskosten eines Angehörigen, steht ihm keine Steuerermäßigung nach § 35a EStG zu, selbst wenn er diese Kosten tatsächlich getragen hat.

Begründung des BFH

  • § 35a EStG knüpft ausdrücklich an „Aufwendungen des Steuerpflichtigen“ an, die ihm wegen seiner eigenen Heimunterbringung oder Pflege entstehen.
  • Die Norm ist personenbezogen ausgestaltet und nicht auf die wirtschaftliche Belastung, sondern auf die eigene Betroffenheit des Steuerpflichtigen zugeschnitten.
  • Eine teleologische Erweiterung auf Aufwendungen für Angehörige ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.

Abgrenzung

  • Nicht abziehbar nach § 35a EStG:
    Heim- und Pflegekosten für Eltern, Kinder oder andere Angehörige, auch wenn diese vom Steuerpflichtigen bezahlt werden.
  • Möglicherweise relevant (nicht Gegenstand der Entscheidung):
    Abzug bei der gepflegten Person selbst, z. B. als
    • außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) oder
    • eigene Steuerermäßigung nach § 35a EStG.

Praktische Bedeutung

  • Häufige Fehlvorstellung:
    „Wer zahlt, darf absetzen“ – gilt hier nicht.
  • Für pflegende Angehörige bleibt regelmäßig nur die Prüfung anderer steuerlicher Entlastungen (Pflege-Pauschbetrag, Unterhalt, außergewöhnliche Belastungen).
  • Vorheriger juristi.kon Fachbegriff VI R 18/17 - Doppelte Haushaltsführung: Kosten für Einrichtungsgegenstände voll abziehbar
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