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§ 2270 BGB

  • Weitergeleitet von „2270 BGB“
  • anit
  • 4. August 2019 um 12:29
  • 2. Oktober 2024 um 09:31
  • 817 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Wechselbezügliche Verfügungen

    (1) Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament Verfügungen getroffen, von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde, so hat die Nichtigkeit oder der Widerruf der einen Verfügung die Unwirksamkeit der anderen zur Folge.

    (2) Ein solches Verhältnis der Verfügungen zueinander ist im Zweifel anzunehmen, wenn sich die Ehegatten gegenseitig bedenken oder wenn dem einen Ehegatten von dem anderen eine Zuwendung gemacht und für den Fall des Überlebens des Bedachten eine Verfügung zugunsten einer Person getroffen wird, die mit dem anderen Ehegatten verwandt ist oder ihm sonst nahe steht.

    (3) Auf andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden Erbrechts findet Absatz 1 keine Anwendung.


    Fassung ab 17. Aug 2015

    _____________________


    Fassung bis einschl 16. Aug 2015

    (1) - (2) ...

    (3) Auf andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse oder Auflagen findet die Vorschrift des Absatzes 1 keine Anwendung.

    • Zivilrecht
    • Erbrecht
    • Testament
    • Gemeinsames Testament
    • wechselseitig
    • gemeinschaftliches
    • Verfügungen
    • § 2270 BGB
    • wechselbezügliche

(1) Wenn Ehepartner in ihrem gemeinsamen Testament Entscheidungen getroffen haben, die darauf hindeuten, dass die Entscheidung des einen ohne die des anderen nicht getroffen worden wäre, dann führt die Ungültigkeit oder der Widerruf einer dieser Entscheidungen dazu, dass die andere auch nicht mehr gilt.

(2) Man kann im Zweifelsfall davon ausgehen, dass solche Entscheidungen miteinander verbunden sind, wenn sich die Ehepartner gegenseitig etwas vererben oder wenn einer dem anderen etwas zukommen lässt und für den Fall, dass dieser überlebt, eine Regelung für eine Person trifft, die mit dem anderen Ehepartner verwandt ist oder ihm nahesteht.

(3) Absatz 1 gilt nicht für andere Regelungen wie Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Auswahl des Erbrechts.

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juristi.kon

Kurz informiert - News

  • Bundesregierung plant strengeren Jugendschutz in sozialen Netzwerken: Die Bundesregierung hat am 14. Oktober Eckpunkte für einen besseren Kinder- und Jugendmedienschutz beschlossen. Für Kinder unter 13 Jahren soll die Nutzung sozialer Netzwerke grundsätzlich untersagt werden. Für Jugendliche zwischen 13 und 18 Jahren sind abgestufte Beschränkungen vorgesehen. Auch die Altersverifikation und der Schutz vor Gefahren durch KI sollen verbessert werden. Mehr erfahren ...
  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
  • Mehr Schutz für Opfer häuslicher Gewalt: Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der Betroffene häuslicher Gewalt besser schützen soll. Geplant sind Änderungen bei familiengerichtlichen Verfahren, darunter neue Zuständigkeitsregeln zum Schutz vertraulicher Aufenthaltsorte und eine engere Zusammenarbeit der beteiligten Fachkräfte. Mehr erfahren ...
  • Digitales Führungszeugnis seit Oktober verfügbar: Seit Oktober können Bürgerinnen und Bürger ein Führungszeugnis bei der Onlinebeantragung auch in digitaler Form erhalten. Das Dokument wird über ein sicheres Verfahren an das persönliche BundID-Konto übermittelt. Damit sollen Verwaltungswege vereinfacht und Bearbeitungszeiten verkürzt werden. Mehr erfahren ...
  • EU verschärft Vorschriften für bestimmte PFAS-Chemikalien: Seit dem 10. Oktober gelten in der EU neue Beschränkungen für die Verwendung der PFAS-Untergruppe PFHxA. Betroffen sind unter anderem bestimmte Textilien, Lebensmittelverpackungen und Kosmetikprodukte. Die Regelungen sollen Verbraucher und Umwelt besser vor langlebigen Schadstoffen schützen. Mehr erfahren ...

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