(1) Die Note „ungenügend“ kann nicht ausgeglichen werden.
(2) Die Note „mangelhaft“ kann nur durch eine mindestens befriedigende Note in einem anderen Fach ausgeglichen werden.
(3) In den Fächern Deutsch, Mathematik sowie erste und zweite Fremdsprache kann eine mangelhafte Leistung nur untereinander ausgeglichen werden.
(4) In demselben Fach kann in aufeinander folgenden Jahrgangsstufen ein Notenausgleich nicht gewährt werden.