Eine Versetzung auf Probe ist lediglich gemäß § 66 Abs. 2 SchulG M-V (des Schulgesetzes) zulässig. Das Erprobungsschuljahr ist bestanden, wenn die Bedingungen nach § 64 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SchulG M-V (des Schulgesetzes) erfüllt sind. Im Rahmen einer Langzeitdiagnostik zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs kann die zuständige Schulbehörde Ausnahmen zulassen.
Versetzung auf Probe
Eine Versetzung auf Probe ist grundsätzlich nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen nach § 66 Abs. 2 SchulG M-V (Schulgesetz Mecklenburg-Vorpommern) möglich.
Das sog. Erprobungsschuljahr gilt als erfolgreich bestanden, wenn die dafür festgelegten Voraussetzungen nach § 64 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SchulG M-V erfüllt werden.
In besonderen Fällen kann die zuständige Schulbehörde Ausnahmen zulassen. Dies gilt insbesondere dann, wenn im Rahmen einer längerfristigen Beobachtung und Diagnostik geprüft wird, ob bei einer Schülerin oder einem Schüler ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht.
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